Pharmazeutisches Recht

Versandhandel mit Arzneimitteln

Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes

Vom 31. Mai 2010 (aus BAnz. Nr. 91 vom 23. Juni 2010, S. 2172)

Nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes veröffentlich das Bundesministerium für Gesundheit in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Diese Standards regelt § lla des Apothekengesetzes (ApoG).

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung fest, dass diese Vergleichbarkeit zur Zeit in folgenden Staaten besteht:

– Island,

– Niederlande, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten,

– Schweden, nur für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,

– Tschechien, nur für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, und

– Vereinigtes Königreich.

Apotheken aus anderen Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach § lla ApoG beantragen.


Bonn, den 31. Mai 2010
113-41501-03
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag Dr. E. Schmidt

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