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Mehrwertverträge sichern Insulinanaloga-Verordnung

STUTTGART (du). Lang wirkende Insulinanaloga können aufgrund eines G-BA-Beschlusses in Zukunft bei Typ-2-Diabetes nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden, wenn sie teurer sind als Humaninsulin. Die Verordnungsfähigkeit wird aber nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erhalten bleiben, wenn Mehrwertverträge zwischen pharmazeutischen Unternehmern und Krankenkassen vorliegen.
Firmen garantieren Kostenneutralität Die Firma Sanofi Aventis hat mit vielen gesetzlichen Krankenkassen Mehrwertverträge für Insulin Glargin (Lantus®) abgeschlossen und damit die Erstattungsfähigkeit gesichert. Auch die Firma Novo Nordisk will die Weiterbehandlung mit Insulin Detemir (Levemir®) mit sogenannten Versorgungswahlverträgen flächendeckend sichern. Mehrere Verträge sollen schon geschlossen worden sein.

Am 18. März 2010 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, die Verordnungsfähigkeit von lang wirkenden Insulinanaloga bei Typ-2-Diabetes stark einzuschränken. Begründet wurde dies mit den bis zu 70% höheren Kosten von Insulin Glargin (Lantus®) und Insulin Detemir (Levemir®) im Vergleich zu Humaninsulin.

Das BMG, dem der Beschluss zur Prüfung vorgelegt wurde, hat diesen jedoch nicht einfach passieren lassen. sondern mit Schreiben vom 21. Mai 2010 eine ergänzende Stellungnahme des G-BA angefordert. Kritisiert wurde, dass der G-BA bei seiner Wirtschaftlichkeitsbewertung lediglich von dem Preis der Arzneimittel ausgegangen ist, nicht jedoch regelhafte Unterschiede in der Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Behandlungen und der Verordnung sonstiger Leistungen berücksichtigt habe. Das BMG hat den G-BA daher aufgefordert, die Kostenunterschiede der Gesamttherapie in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einfließen zu lassen. Mit dieser Forderung befindet sich das BMG ganz auf der Linie des Herstellers von Insulin Glargin, Sanofi Aventis.

Dieser hat mit zahlreichen gesetzlichen Krankenkassen sogenannte Mehrwertverträge abgeschlossen, in denen die Kostenneutralität und damit die Wirtschaftlichkeit für Insulin Glargin im Vergleich zu Humaninsulin garantiert werden. Bei einer Wirtschaftlichkeitsbewertung nur auf Basis des Arzneimittelpreises wäre Insulin Glargin nach dem G-BA-Beschluss auch bei Vorliegen von Mehrwertverträgen nicht mehr erstattungsfähig gewesen.

Jetzt hat das BMG in einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2010 klargestellt, dass zwar der G-BA-Beschluss als solcher nicht beanstandet wird, dass es allerdings Sache der einzelnen Krankenkassen sei, im Rahmen von Verträgen mit pharmazeutischen Unternehmen für den Ausgleich der Mehrkosten zu sorgen und damit die Wirtschaftlichkeit der Behandlung sicherzustellen. Es wird damit gerechnet, dass der Beschluss in Kürze in Kraft treten kann. Langwirksame Insulinanaloga würden dann nur aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen fallen, wenn keine Mehrwertverträge vorliegen.

 

G-BA-Verfahrensordnung und die Sicht des Ministeriums: "Die Vertragsmöglichkeiten nutzen!"

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Verfahrensordnung die Bewertung der Wirtschaftlichkeit wie folgt: "Verfügt das Arzneimittel im Vergleich zu anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen über einen vergleichbaren therapeutischen Nutzen, ist die Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels, ausgehend vom Apothekenabgabepreis und ggf. unter Berücksichtigung der den Krankenkassen tatsächlich entstehenden Kosten zu bewerten." (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des vierten Kapitels der Verfahrensordnung).

Diese Regelung schließt aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit jedoch eine differenzierte Bewertung der Wirtschaftlichkeit nicht aus. So hält Stefan Kapferer, Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, die isolierte Betrachtung des Apothekenabgabepreises zur Wirtschaftlichkeitsbeurteilung nicht in jedem Fall für sinnvoll. In einem Gespräch mit der Ärzte Zeitung vom 1. Juli 2010 erläutert er, dass neben den Kosten, die den Kassen tatsächlich entstehen, zumindest auch Nebenkosten wie etwa die Verwendung von Spritzen berücksichtigt werden müssen. Schwieriger werde es, wenn langfristige wirtschaftliche Aspekte einbezogen werden sollen.

Im Hinblick auf Mehrwertverträge betont Kapferer, dass man bei der Neuordnung des Arzneimittelmarktes die Vertragskomponente stärken will. Neben dem Preiswettbewerb sei auch ein Wettbewerb um bessere Versorgungsqualität politisch gewünscht. Unternehmen haben wie im Falle der lang wirkenden Insulinanaloga die Möglichkeit, auch schon vor Veröffentlichung des G-BA-Beschlusses im Bundesanzeiger Verträge mit den Krankenkassen abzuschließen. Auf diese Weise kann die Behandlung mit den betroffenen Arzneimitteln gesichert werden. Kapferer betont, dass das BMG nur alle Kassen und Unternehmen auffordern könne, die Vertragsmöglichkeiten zu nutzen.

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