Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der LAK

Neufassung der Weiterbildungsordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat aufgrund Art. 59 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.02.2002 (GVBl. S. 42), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 02.04.2009 (GVBl. S. 46) am 23.04.2010 die folgende Neufassung der Weiterbildungsordnung beschlossen. Die Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit Schreiben vom 28.05.2010 (Az.: 32a-G8545.113-2007/1-15) genehmigt.

§ 1 Ziel der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist es, Apothekern nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer Berufstätigkeit weitergehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in bestimmten Gebieten oder Bereichen zu vermitteln, für die besondere Bezeichnungen geführt werden dürfen.

§ 2 Gebiete und Bereiche der Weiterbildung

(1) Der Apotheker kann sich in folgenden Gebieten weiterbilden:

1. Gebiet Allgemeinpharmazie

2. Gebiet Klinische Pharmazie

3. Gebiet Pharmazeutische Technologie

4. Gebiet Pharmazeutische Analytik

5. Gebiet Toxikologie und Ökologie

6. Gebiet Arzneimittelinformation

7. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

(2) In folgenden Bereichen kann durch eine Weiterbildung das Recht auf Führung einer Zusatzbezeichnung erlangt werden:

1. Prävention und Gesundheitsförderung

2. Ernährungsberatung

3. Homöopathie und Naturheilverfahren

4. Onkologische Pharmazie

5. Geriatrische Pharmazie

(3) Inhalt und Umfang der Gebiete oder Bereiche sind in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegt.

§ 3 Art, Inhalt, Dauer der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der Erteilung der Approbation als Apotheker oder der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs begonnen werden.

(2) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Abgabe der Arzneimittel sowie Information und Beratung über Arzneimittel, bei dem Nachweis von gefährlichen Stoffen sowie bei den Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel, gefährliche und andere gesundheitsschädliche Stoffe einschließlich deren Begutachtung und den notwendigen Maßnahmen der Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.

(3) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. Soweit dort Weiterbildungszeiten aus einem anderen Gebiet als anrechenbar erklärt werden, wird nicht vorausgesetzt, dass die Weiterbildung in diesem anderen Gebiet abgeschlossen wurde. Eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst und Ersatzdienst von mehr als einem Monat im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

(4) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in den für das Gebiet oder für den Bereich in der Anlage zur Weiterbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereichen zu erstrecken.

(5) Die Weiterbildung in den Gebieten ist an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Der Beginn, der zeitliche Umfang bzw. Unterbrechungen der Weiterbildung sollen der Bayerischen Landesapothekerkammer (Kammer) innerhalb eines Monats nach Aufnahme bzw. Unterbrechung der Tätigkeit vom Weiterzubildenden schriftlich angezeigt werden. Diese Mitteilung ist vom Weiterzubildenden und vom Weiterbildungsermächtigten zu unterschreiben. Wenn die Weiterbildung in Vollzeittätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann sie ganz oder teilweise in einem Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche erfolgen, soweit sich aus der Anlage zu den einzelnen Gebieten oder Bereichen nichts anderes ergibt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur angerechnet werden, wenn sie vorher der Kammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(6) Zeiten beruflicher Tätigkeit als Apothekenleiter oder als Leiter im Sinne von § 14 AMG sind auf die Weiterbildungszeit für Gebiete nicht anrechnungsfähig.

§ 4 Bezeichnungen

(1) Für die Weiterbildung in den in § 2 Abs. 1 genannten Gebieten werden folgende Bezeichnungen festgelegt:

1. Fachapotheker/-in für Allgemeinpharmazie

2. Fachapotheker/-in für Klinische Pharmazie

3. Fachapotheker/-in für Pharmazeutische Technologie

4. Fachapotheker/-in für Pharmazeutische Analytik

5. Fachapotheker/-in für Toxikologie und Ökologie

6. Fachapotheker/-in für Arzneimittelinformation

7. Fachapotheker/-in für Öffentliches Gesundheitswesen

(2) Ein Apotheker darf mehrere Gebietsbezeichnungen führen, wenn er auf diesen Gebieten entsprechend beruflich tätig ist; unter dieser Voraussetzung können alle Gebietsbezeichnungen miteinander geführt werden.

(3) Die in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zusatzbezeichnungen dürfen mit der Berufsbezeichnung Apotheker und jeder Gebietsbezeichnung geführt werden.

§ 5 Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten steht unter verantwortlicher Leitung eines Apothekers, der von der Kammer ermächtigt ist. Sie wird in Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, Instituten oder anderen pharmazeutischen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn der Apotheker fachlich und persönlich geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er auf seinem Gebiet entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Die Ermächtigung wird für Gebiete erteilt, deren Bezeichnung der Apotheker führt, in denen er tätig ist und eine ordnungsgemäße Weiterbildung ermöglichen kann.

(3) Der ermächtigte Apotheker ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Er hat mit dem Weiterzubildenden einen Weiterbildungsplan zu erstellen sowie regelmäßig Fachgespräche zu führen. Der ermächtigte Apotheker hat den Inhalt dieser Gespräche mit dem Weiterzubildenden sowie die Ergebnisse der vom Weiterzubildenden erfolgreich bearbeiteten theoretischen und praktischen Aufgaben zu bestätigen. Die Dokumentation erfolgt durch den Weiterzubildenden. Diese hat er jeweils zu unterzeichnen und vom Weiterbildungsermächtigten gegenzeichnen zu lassen. Wird die Ermächtigung mehreren Apothekern an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung durch die ermächtigten Apotheker sichergestellt sein.

(4) Die Ermächtigung wird auf Antrag erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet für die beantragte Ermächtigung zu bezeichnen.

(5) Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Apotheker, aus dem auch die Weiterbildungsstätte und der Umfang der Ermächtigung hervorgehen.

§ 6 Widerruf und Erlöschen der Ermächtigung

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Apothekers an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

(3) Der ermächtigte Apotheker hat der Kammer Änderungen in der Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich mitzuteilen, sofern dadurch die Voraussetzungen, die zur Zulassung der Weiterbildungsstätte geführt hatten, berührt sind.

§ 7 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Apotheker hat dem weiterzubildenden Apotheker über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über

1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung,

2. die in der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten,

3. die fachliche Eignung.

(2) Auf Verlangen des weiterzubildenden Apothekers ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Führt die Kammer weiterbildungsbegleitende Seminare durch, so hat sie den Teilnehmern eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss die Dauer der Teilnahme an dem Seminar sowie Unterbrechungen enthalten.

§ 8 Anerkennung zur Führung von Bezeichnungen

(1) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 und Bezeichnungen nach § 4 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Dem Antrag sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse, Nachweise und Bescheinigungen beizufügen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag trifft die Kammer auf Grund der nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweise und der Prüfung nach § 11 der Weiterbildungsordnung.

§ 9 Prüfungsausschuss

(1) Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Apothekern zusammen, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen. Das zuständige Staatsministerium kann ein weiteres, stimmberechtigtes Mitglied ernennen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der Kammer bestellt. Die Kammer bestimmt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Reihenfolge der Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom zuständigen Staatsministerium bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses erfolgt schriftlich für die Dauer der Wahlperiode der Kammer. Die Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung im Amt.

§ 10 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse, Bescheinigungen und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 11 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

(2) Die Kammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(3) Die Prüfung wird mündlich abgehalten und dauert für den Antragsteller mindestens dreißig, jedoch höchstens sechzig Minuten. Hierbei werden die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss überprüft. Es sollen nicht mehr als zwei Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Abweichend von Satz 1 dauert die Prüfung für Zusatzbezeichnungen höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und der ergänzenden mündlichen Darlegungen (Fachgespräch) des Antragstellers, ob dieser die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit um mindestens drei bis höchstens zwölf Monate verlängern und besondere Anforderungen an die Inhalte dieser Weiterbildungszeit stellen.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fern bleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Kammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit der Begründung des Prüfungsausschusses einschließlich beschlossener Auflagen.

(4) Gegen den Bescheid der Kammer nach Abs. 3 kann der Antragsteller entweder Widerspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 bis 73) einlegen oder unmittelbar Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

§ 13 Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 12 entsprechend.

§ 14 Widerspruchsausschuss

Über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen entscheidet der für Weiterbildungs-angelegenheiten gebildete Widerspruchsausschuss. Er beschließt in der Besetzung mit drei Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das geprüfte Gebiet oder für den Bereich haben müssen. Die Mitglieder, ihre Stellvertreter und den Vorsitzenden bestimmt der Kammervorstand. § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 15 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer eine von § 3 abweichende Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 8 bis 14 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 3 abweichende oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Die Kammer rechnet nach Anhörung des Prüfungsausschusses die bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten an, wenn und soweit die Weiterbildung gleichwertig ist.

§ 16 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (euro-päische Staaten oder Vertragsstaaten), ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet oder einen Bereich besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist, oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG. Satz 1 gilt auch für Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises, der von einem anderen europäischen Staat oder einem anderen Vertragsstaat anerkannt wurde, wenn der Inhaber in dem anerkennenden Staat drei Jahre Berufserfahrung erworben hat und dies von dem Staat bescheinigt wird.

(2) Liegt die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der für das jeweilige Gebiet bzw. den jeweiligen Bereich festgelegten Weiterbildungszeit oder unterscheiden sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von den in der Anlage zur Weiterbildungsordnung definierten Weiterbildungszielen, hat der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Ausgleichsmaßnahmen). Der Antragsteller hat die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Dieses Wahlrecht besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach Abs. 1 Satz 2 handelt. In diesem Fall hat der Antragsteller unter den genannten Voraussetzungen eine Eignungsprüfung abzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme wird nicht gefordert, wenn die von dem Antragsteller bei seiner beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sowie berufsbezogene Ausbildungen den wesentlichen Unterschied ausgleichen oder wenn die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien erfüllen, die in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind. Als Anpassungslehrgang wird unter Berücksichtigung der bisher absolvierten

Weiterbildungszeit und den bisher vermittelten Inhalten eine Teilnahme an der regulären Weiterbildung vorgeschrieben. §§ 3 und 7 gelten entsprechend. Der Antragsteller wählt in eigener Verantwortung eine zugelassene Weiterbildungsstätte. Die Kammer entscheidet im Einzelfall über die Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs sowie über die Teilnahme an den begleitenden Seminaren. Für die Eignungsprüfung gelten §§ 8 bis 14 sinngemäß. Die Prüfung ist dabei auf diejenigen Weiterbildungsinhalte beschränkt, in denen die Weiterbildung des Antragstellers hinter der im Heilberufe-Kammergesetz und dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung zurückbleibt.

(3) Die Kammer bestätigt dem Antragsteller den Eingang der Unterlagen binnen einen Monats und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird von der Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen getroffen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. (4) Bei Staatsangehörigen eines europäischen Staates oder eines Vertragsstaates mit einer nicht abgeschlossenen Weiterbildung ist die in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat abgeleistete Weiterbildungszeit nach Maßgabe des § 15 ganz oder teilweise auf die in Bayern festgesetzten Weiterbildungszeiten anzurechnen. Dies gilt entsprechend für eine in einem Drittland abgeleistete Weiterbildungszeit, sofern kein Fall nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

(5) Auf Weiterbildungsgänge von Drittstaatsangehörigen findet § 15 entsprechende Anwendung.

§ 17 Rücknahme der Bezeichnung

Die Anerkennung einer Bezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Kammer über die Rücknahme sind der Betroffene und der Prüfungsausschuss zu hören.

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Für Personen, die die Weiterbildung vor dem 1. September 2010 begonnen haben und diese bis 31. August 2016 abschließen, ist die bis 31. August 2010 geltende Fassung der Weiterbildungsordnung maßgeblich.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits als Apotheker tätig und Mitglied der Kammer ist, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung erhalten, wenn er in selbstständiger oder nichtselbstständiger Stellung entsprechend den in den Anlagen geforderten Weiterbildungszielen in dem Gebiet mindestens die 1,5-fache Zeit regelmäßig tätig war, die der Mindestdauer der jeweiligen Weiterbildungszeit entspricht, an von der Kammer vorgeschriebenen oder von der Kammer als gleichwertig

anerkannten Seminaren teilgenommen hat und die für das Gebiet vorgeschriebenen und besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Prüfungsgespräch gemäß § 11 nachgewiesen hat. Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 8–14.

(3) Anträge nach diesen Übergangsbestimmungen sollen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten gestellt werden.

(4) Wer nach der bis zum 30. April 1990 geltenden Fassung der Weiterbildungsordnung die Anerkennung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung "Chemische Toxikologie" erworben hat, ist berechtigt, diese Teilgebietsbezeichnung beizubehalten. Auf Antrag kann der nach Satz 1 berechtigte Apotheker die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnungen "Apotheker für Pharmazeutische Analytik" und "Apotheker für Toxikologie und Ökologie" erhalten.

(5) Vor dem 1. Januar 1993 erworbene Bezeichnungen dürfen auch mit dem Zusatz "Fach-" geführt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Weiterbildungsordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Die Weiterbildungsordnung vom 29. April 2007, zuletzt geändert am 15. Mai 2009 tritt zum 31. August 2010 außer Kraft.

Anlage zur Weiterbildungsordnung

1. Allgemeinpharmazie

Allgemeinpharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen apothekenüblichen Mitteln zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie der pharmazeutischen Information und Beratung gegenüber Patienten und Ärzten dient. Dies schließt die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln, die Pharmazeutische Betreuung der Patienten sowie die Erfassung von Arzneimittelrisiken ein.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Wirkungsweise von Arzneimitteln, einschließlich der Erfassung von Arzneimittelrisiken,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Arzneimitteln,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,

– in der Pharmazeutischen Betreuung der Patienten,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in der Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Entsorgung von Arzneimitteln in Apotheken,

– in physiologisch-chemischen und anderen Untersuchungsverfahren,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Medizinprodukten,

– in der Beurteilung, Auswahl und Anwendung von Diätetika,

– in der Förderung und Durchführung von Gesundheitsvorsorgemaßnahmen,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte,

– in der Organisation und Leitung einer Apotheke,

– in der betrieblichen Aus- und Fortbildung des Apothekenpersonals,

– in der Lieferung, Überwachung und Beratung zu Arzneimitteln und Medizinprodukten außerhalb der Apotheke.

Weiterbildungszeit:

36 Monate in einer öffentlichen Apotheke einschließlich der Teilnahme an den von der Kammer in einem Rahmen von 120 Stunden festgelegten oder als gleichwertig anerkannten Seminaren.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Klinischer Pharmazie oder

– Arzneimittelinformation

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Technologie oder

– Pharmazeutischer Analytik oder

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Theoretischer und Praktischer Ausbildung

2. Klinische Pharmazie

Klinische Pharmazie ist das Gebiet der Pharmazie, das die Versorgung und pharmazeutische Betreuung aller im Krankenhaus behandelten Patienten mit Arzneimitteln und Medizinprodukten umfasst und für deren sicheren, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz sorgt. Dies schließt insbesondere Beschaffungsmanagement, Arzneimittelherstellung, Arzneimitteldistribution, Arzneimittelinformation und -beratung, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals, patientenbezogene klinisch-pharmazeutische Dienstleistungen, Controlling des Verbrauchs und die Etablierung von Arzneimitteltherapierichtlinien mit dem Ziel der Optimierung des Arzneimitteleinsatzes im Krankenhaus ein.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Wirkungs- und Funktionsweise, Bewertung, Auswahl, Bereitstellung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Mitteln zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten,

– in der Erbringung patientenorientierter pharmazeutischer Leistungen,

– in Krankheitslehre, Arzneimitteltherapie und klinischer Ernährung,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer Informationen,

– in der Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arzneimittelkommission und anderen Kommissionen des Krankenhauses,

– in angewandter Pharmaökonomie,

– in der Erkennung, Sammlung und Bewertung der Risiken zu Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

– in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Diagnostika und Reagenzien,

– in Maßnahmen zur Sicherung des sachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln,

– in Maßnahmen zur Sicherung der sachgerechten Anwendung der Arzneimittel,

– in der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Fachpersonals,

– in der Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen und Studien,

– in Hygiene im Krankenhaus,

– in Methoden der Labordiagnostik, einschließlich Mikrobiologie,

– in der Entsorgung von Arzneimitteln und Gefahrstoffen,

– in der Organisation und Leitung einer Krankenhausapotheke.

Weiterbildungszeit:

36 Monate in einer Krankenhausapotheke, einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Bundeswehrkrankenhausapotheke einschließlich der Teilnahme an den von der Kammer in einem Rahmen von 120 Stunden festgelegten oder als gleichwertig anerkannten Seminaren.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Allgemeinpharmazie oder

– Arzneimittelinformation oder

– Pharmazeutischer Technologie oder

– Pharmazeutischer Analytik

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Theoretischer und Praktischer Ausbildung

3. Pharmazeutische Technologie

Pharmazeutische Technologie ist das Gebiet der Pharmazie, das sich mit der Überführung eines Stoffes oder Stoffgemisches in eine therapeutisch anwendbare Arzneiform befasst mit dem Ziel, eine optimale Wirksamkeit und Verträglichkeit sowie eine größtmögliche Stabilität zu erreichen. Dies schließt die Auswahl geeigneter Hilfsstoffe und Packmittel und die Entwicklung und Anwendung geeigneter Herstellungstechniken ein.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,

– in der Charakterisierung und Beurteilung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Qualität von Arznei- und Hilfsstoffen bei der Entwicklung von Arzneiformen,

– in der Erstellung, Durchführung und Auswertung von Versuchsplänen,

– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statischen Auswertung,

– in der Prüfung, Bewertung und Optimierung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Arzneiformen unter Berücksichtigung geeigneter Prüfverfahren,

– über Packmittel und Grundlagen der Verpackungstechnologie,

– über Inkompatibilitäten zwischen Arznei- und Hilfsstoffen sowie Primärpackmitteln,

– über biopharmazeutische Zusammenhänge zwischen der Formulierung und der Applikationsart,

– über Pharmakokinetik,

– in der Prüfung, Beurteilung und Optimierung des Freigabeverhaltens von Arzneistoffen (in vitro, in vivo) aus der Arzneiform im Hinblick auf das angestrebte therapeutische Ziel,

– über verfahrenstechnische Grundlagen der Entwicklung und Herstellung von Arzneiformen,

– in Maschinenkunde,

– über Prozesssteuerung einschließlich Prozesskontrolle und Validierung,

– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

– in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,

– in der Hygiene und pharmazeutischen Mikrobiologie im Hinblick auf Herstellung, Arzneimittelqualität und Verpackung,

– über die Bedeutung der Arzneiform für die Compliance,

– in der Erstellung und Bewertung der Zulassungsdokumentation unter besonderer Berücksichtigung des pharmazeutisch-technologischen Teils,

– in den betreffenden Rechtsgebieten,

– im Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit:

36 Monate in Pharmazeutischer Technologie an einem wissenschaftlichen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung oder in der Arzneimittelherstellung einschließlich der Teilnahme an den von der Kammer in einem Rahmen von 120 Stunden festgelegten oder als gleichwertig anerkannten Seminaren.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 18 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Analytik

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Arzneimittelinformation oder

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Klinischer Pharmazie

4. Pharmazeutische Analytik

Pharmazeutische Analytik ist das Gebiet der Pharmazie, in dem mit dem Ziel der Arzneimittelsicherheit die pharmazeutische Qualität von Wirkstoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialien, Arzneizubereitungen und Medizinprodukten unter Berücksichtigung des rechtlichen

Rahmens charakterisiert und spezifiziert, geprüft, bewertet und dokumentiert wird, wozu analytische Verfahren nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik zu entwickeln, zu validieren und anzuwenden sind.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in physikalischen, chemischen, biologischen, biochemischen und mikrobiologischen Analysenmethoden,

– in Methoden zur Isolierung von Arzneistoffen, von Neben- und Abbauprodukten sowie zur Trennung von Gemischen,

– in der Planung, Entwicklung, Validierung, Anwendung und Bewertung analytischer Verfahren,

– in der Charakterisierung, Spezifizierung und Bewertung der Qualität von Stoffen, Stoffgemischen, Ausgangsmaterialien und Arzneizubereitungen,

– in der Prüfung und Bewertung der Arzneistoff-Freisetzung aus der Arzneiform der pharmazeutischen sowie der biologischen Verfügbarkeit einschließlich der biopharmazeutischen Zusammenhänge,

– in der Inprozess- und Qualitätskontrolle,

– in der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften; dies umfasst insbesondere die Qualitätsplanung, -lenkung und -prüfung, Qualifizierung, Validierung und Auftragsfertigung,

– in der Auswertung, Bewertung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse,

– in der beschreibenden und beurteilenden Statistik einschließlich der statistischen Auswertung,

– in der Prüfung und Bewertung der chemischen, physikalischen, mikrobiologischen und therapeutischen Stabilität und Kompatibilität von Arzneistoffen, Hilfsstoffen, Ausgangsmaterialen und

Arzneizubereitungen,

– in der Spezifizierung, Prüfung und Beurteilung der Betriebshygiene unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen,

– in der Erstellung des pharmazeutisch-analytischen Teils der Zulassungsdokumentation sowie des analytischen Gutachtens,

– in den betreffenden Rechtgebieten,

– in der Prüfung und Beurteilung von Medizinprodukten,

– im Kostenmanagement.

Weiterbildungszeit:

36 Monate in Pharmazeutischer Analytik an einem wissenschaftlichen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung oder in der Arzneimittelkontrolle einschließlich der Teilnahme an den von der Kammer in einem Rahmen von 120 Stunden festgelegten oder als gleichwertig anerkannten Seminaren.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

Bis zu 18 Monate Weiterbildung in

– Pharmazeutischer Technologie

Bis zu 12 Monate Weiterbildung in

– Toxikologie und Ökologie

Bis zu 6 Monate Weiterbildung in

– Arzneimittelinformation oder

– Öffentlichem Gesundheitswesen oder

– Klinischer Pharmazie

5. Toxikologie und Ökologie

Die Toxikologie ist das Gebiet der Pharmazie, das schädigende Wechselwirkungen zwischen chemischen Stoffen und biologischen Systemen untersucht und bewertet. Sie bedient sich dazu der Bestimmung von chemischen Stoffen und ihrer Metabolite in Umweltmedien und Organismen sowie der Quantifizierung von Veränderungen in biologischen Modellsystemen unter definierten Bedingungen. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Ökologie als der Lehre von den Beziehungen zwischen den Lebewesen und ihrem Lebensraum oder ihrer Umwelt.

Gegenstand von Toxikologie und Ökologie sind

– die Analytische Toxikologie,

– die Umwelttoxikologie,

– die Experimentelle Toxikologie.

Die Tätigkeit in diesen drei Schwerpunkten schließt die nicht-heilkundliche Bewertung und Interpretation von Untersuchungsergebnissen sowie die Erstellung von Gutachten als Sachverständiger ein.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und der Erfahrungen insbesondere

– in Toxikologie, allgemeiner Pharmakologie und Ökologie,

– auf dem Gebiet der Bioverfügbarkeit, der Toxikokinetik und Biotransformation,

– auf dem Gebiet der Toxizitätsprüfungen,

– in der Probengewinnung, Probenaufbereitung und dem Nachweis von Fremdstoffen, deren Abbauprodukten sowie

– in chemischen, biochemischen, physikalischen, radiochemischen und mikrobiologischen Analysemethoden, insbesondere der Rückstands- und Spurenanalytik,

– in der Sammlung, Auswertung und Bewertung von Arbeitsergebnissen,

– in Detoxikationsmaßnahmen nichtheilkundlicher Art, umweltverträglicher Entsorgung von Chemikalien sowie in der Umwelthygiene,

– in der Abschätzung des Gefährdungspotentials durch Chemikalien und in den Möglichkeiten der Risikoverminderung,

– in der Prüfung von Mitteln und Gegenständen nach dem Chemikalien-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht auf ihre Umweltverträglichkeit,

– in den einschlägigen Rechtsgebieten.

In einem der drei Schwerpunkte sind vertiefte Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachzuweisen:

– Analytische Toxikologie

– Umwelttoxikologie

– Experimentelle Toxikologie

Weiterbildungszeit:

36 Monate in Toxikologie und Ökologie an einem wissenschaftlichen Institut oder einer entsprechenden Einrichtung einschließlich der Teilnahme an den von der Kammer in einem Rahmen von 120 Stunden festgelegten oder als gleichwertig anerkannten Seminaren.

Anrechenbare Weiterbildungszeit:

Bis zu 12 Monaten einer Weiterbildung in Pharmazeutischer Analytik.

6. Arzneimittelinformation

Arzneimittelinformation ist das Gebiet der Pharmazie, das die Erarbeitung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Weitergabe von Erkenntnissen zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln umfasst.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln (Präklinik/Klinik Phase I – III),

– in post-marketing-surveillance (Phase IV),

– in der Entwicklung von Darreichungsformen,

– in Biopharmazie,

– über Zulassungsanforderungen an Arzneimittel in Europa,

– über nationale und europäische Zulassungsverfahren,

– in der Sammlung, Wertung und Weitergabe pharmazeutischer und medizinischer Informationen,

– in der Erstellung pharmazeutisch-medizinisch-wissenschaftlicher Informationen,

– in Informations- und Kommunikationstechniken,

– in der Sammlung und Bewertung von Meldungen über Arzneimittelrisiken sowie der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,

– im Umgang mit EDV-Systemen und Medien zur Sammlung, Aufbereitung und Speicherung von Informationen über Arzneistoffe, ihren Zubereitungen oder Medizinprodukte,

– in Methoden der pharmazeutischen und medizinischen Epidemiologie und Statistik,

– über Medizinprodukte,

– in Krankheitslehre und Arzneimitteltherapie,

– in den betreffenden Rechtsgebieten.

Weiterbildungszeit:

36 Monate im Bereich der Arzneimittelinformation in einer Behörde oder in einem pharmazeutischen Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung einschließlich der Teilnahme an den von der Kammer in einem Rahmen von 120 Stunden festgelegten oder als gleichwertig anerkannten Seminaren.

Anrechenbare Weiterbildungszeiten:

6 Monate Weiterbildung in allen anderen Gebieten der Weiterbildungsordnung.

7. Öffentliches Gesundheitswesen

Die Anerkennung für das Gebiet »Öffentliches Gesundheitswesen« wird nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Vorschriften erteilt.

Bereiche (Zusatzbezeichnungen)


1. Prävention und Gesundheitsförderung

Prävention und Gesundheitsförderung ist der Bereich, der sich mit Maßnahmen befasst, um Krankheiten oder eine dahin führende Entwicklung zu verhindern oder zu verzögern. Ziel der Maßnahmen ist es, die Gesundheit zu erhalten bzw. Krankheiten und ihre Folgen zu mildern oder zu verbessern. Die in Gesundheit verbrachte Lebenszeit soll verlängert sowie Lebensqualität und Wohlbefinden sollen gesteigert werden. Der Bereich umfasst darüber hinaus Maßnahmen, um individuelle Kompetenzen und gesundheitsfördernde Strukturen aufzubauen. Diese zielen darauf ab, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung zu ermöglichen und damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Erfahrungen insbesondere über

– gesundheitliche Ressourcen und Risiken sowie Einflussfaktoren auf die Gesundheit,

– die Ziele, Ansätze und Strategien der Prävention und Gesundheitsförderung,

– Theorien und Modelle zur Beeinflussung des Gesundheitsverhaltens,

– die Umsetzung der Theorien und Modelle zur Verhaltensbeeinflussung und die Planung von Interventionen,

– gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und deren Organisation.

Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

– in der Gesprächs- und Diskussionsführung,

– in der Gestaltung von Vorträgen und Referaten,

– in der adressatengerechten Vermittlung von Informationen.

Voraussetzung:

Die Teilnahme an von der Kammer anerkannten Seminaren mit insgesamt mindestens 80 Seminarstunden.


2. Ernährungsberatung

Ernährungsberatung umfasst den Bereich der Beratung der Bevölkerung in Ernährungsfragen und zielt darauf ab, Fehl- und Mangelernährung sowie Übergewicht zu vermeiden, die Entstehung und Manifestation ernährungsabhängiger Erkrankungen zu verhindern, in ihrer Entwicklung günstig zu beeinflussen oder einer Verschlechterung entgegenzuwirken. Sie dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere

– in den Grundlagen der Ernährung (rechtliche Grundlagen, Ernährungsphysiologie, Lebensmittelkunde, besondere Ernährungsformen),

– zu Maßnahmen der Prävention von Fehl- und Mangelernährung bei besonderen Personengruppen,

– über enterale und parenterale Ernärung,

– über Besonderheiten der Ernährung bei ernährungsbedingten und -mitbestimmten Krankheitsbildern, über Wechselwirkungen von Arzneimitteln und Störwirkungen von Arzneimitteln auf die Nahrungsverwertung,

– in der Durchführung der individuellen und gruppenbezogenen Ernährungsberatung,

– für die Motivation der Patienten zur Änderung ihres Essverhaltens.

Voraussetzung:

Die Teilnahme an von der Kammer anerkannten Seminaren mit insgesamt mindestens 100 Seminarstunden.


3. Homöopathie und Naturheilverfahren

Homöopathie und Naturheilverfahren ist der Bereich, der sich mit der sachkundigen Beratung und Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen befasst.

Weiterbildungsziele:

Erlangung von Kenntnissen, deren Erweiterung und Vertiefung, insbesondere

– wichtiger und gebräuchlicher Phytopharmaka, in deren Herstellung und sachgerechten Anwendung,

– in den Grundlagen der Homöopathie,

– wichtiger und gebräuchlicher Homöopathika, in deren Herstellung und sachgerechten Anwendung,

– in den Grundlagen der Anthroposophie,

– in anderen Therapierichtungen, z. B. Aromatherapie, Ayurveda, Bach-Blütentherapie, Biochemie nach Schüßler, Homotoxinlehre, Isopathie, Komplexmitteltherapie, Spagyrik und Traditionelle Chinesische Medizin,

– in den Grundlagen der physikalischen Therapie,

– in Ernährungstherapie mit besonderem Bezug zur Naturheilkunde.

Voraussetzung:

Die Teilnahme an von der Kammer anerkannten Seminaren mit insgesamt mindestens 100 Seminarstunden.


4. Onkologische Pharmazie

Onkologische Pharmazie ist der Bereich, der sich mit der Beratung und Arzneimittelversorgung der Tumorpatienten befasst. Dies schließt die Tumorpathophysiologie, die Pharmakologie von Tumortherapeutika sowie ihre sachgerechte, applikationsfertige Herstellung und Handhabung ein. Außerdem befasst sich die Onkologische Pharmazie mit der klinisch-pharmazeutischen Beratung des onkologisch tätigen Arztes, dem Umgang mit Informationen auf dem Gebiet der Onkologie sowie der Durchführung und Bewertung klinischer Studien.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– den Grundlagen der Onkologie,

  • ökonomische und soziale Bedeutung der Tumorerkrankungen,
  • onkologische Krankheitsbilder,
  • Prozesse der Tumorentstehung und Methoden der Tumorerkennung,
  • Prinzipien der Tumortherapie und der Tumorresistenz,
  • Besonderheiten der onkologischen Therapie in Abhängigkeit vom Lebensalter des Patienten,
  • Pharmakologie der Tumortherapeutika,
  • Dosierung der Zytostatika,
  • Supportivtherapie,
  • pharmazeutisch-technologische Eigenschaften der Tumortherapeutika,
  • alternative Tumortherapie,

– der Handhabung der Tumortherapeutika,

  • Umgang mit Tumortherapeutika,
  • Herstellung und Prüfung unter besonderer Berücksichtigung von Stabilität und Inkompatibilität,
  • Entsorgung,
  • Vermeidung von Gefährdungen der Patienten und des Personals,

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis,

  • Zusammenarbeit mit Ärzten, deren Mitarbeitern und Pflegepersonal,
  • Zusammenarbeit mit pflegenden Personen,
  • Pharmazeutische Betreuung,
  • Erstellung, Dokumentation und Bewertung der Arzneimittelinformationen,
  • Erfassung und Weiterleitung von Arzneimittelrisiken,

– der Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen,

– klinischen Prüfungen, Studien und Heilversuchen in der Onkologie,

– betriebswirtschaftlichen Aspekten des Betriebes einer Zytostatika-Abteilung.

Weiterbildungszeit:

Mindestens 12 Monate in einer öffentlichen Apotheke, Krankenhausapotheke oder einer anderen Einrichtung mit eigener Zytostatikaherstellung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 anerkannten Seminarstunden.


5. Geriatrische Pharmazie

Die Geriatrische Pharmazie umfasst die Betreuung der geriatrischen Patienten, deren Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung, Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie die klinisch-pharmazeutische Beratung des geriatrisch tätigen Arztes. Im Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen arzneimittelbezogenen Probleme.

Weiterbildungsziele:

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,

– Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer Medikationsfehler,

– Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,

– der patientenorientierten Versorgung,

– der Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen und Seniorennetzwerken,

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis,

– der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittelinformationen,

– der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patienten.

Weiterbildungszeit und Durchführung:

12-monatige Tätigkeit in Vollzeit in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden und eines dreitägigen Praktikums: entweder mindestens zwei Praktikumstage in einem Pflegeheim, wobei der dritteTag optional bei einem ambulanten Krankenpflegedienst durchgeführt werden kann oder drei Tage auf einer geeigneten geriatrischen Station eines Krankenhauses.

Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende Nachweise umfassen muss:

– die Ergebnisse einer Stationsbegehung in einem Pflegeheim oder einer geeigneten geriatrischen Station eines Krankenhauses zur Detektion einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,

– die Dokumentation einer Schulung des Pflegepersonals, in der die detektierten einrichtungsbezogenen Probleme des Arzneimittelversorgungsprozesses im Pflegeheim oder auf der geriatrischen Krankenhausstation ausgewertet werden,

– die Ergebnisse von zwei pharmakologischen Beurteilungen über arzneimittelbezogene Probleme geriatrischer Patienten.


München, den 7. Juni 2010, Dr. Ulrich Krötsch, Präsident

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