Apotheke und Krankenhaus

Versorgung ohne Vertrag

Kritik wird an der Genehmigungspraxis zuständiger Behörden von Heimverträgen geübt. So wird in Einzelfällen auch eine offenkundig unproblematische Genehmigung selbst dann nicht rechtzeitig erteilt, wenn der Antrag auf Genehmigung zum Beispiel sechs Wochen vor Inkrafttreten des neuen Vertrags eingereicht worden ist.

In solchen Fällen entsteht die Situation, dass die bisherige Versorgungsapotheke nicht mehr liefern darf (und der Heimträger eine solche Versorgung auch nicht mehr akzeptieren würde), aber der "neue" Versorger ab dem vorgesehenen Inkrafttreten mangels genehmigtem Vertrag formal nicht liefern dürfte. Das OVG Koblenz hat am 11. September 2009 mit ungewöhnlicher Deutlichkeit entschieden, dass § 12a ApoG ein grundsätzliches Verbot der Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln vorsieht, von dem ein Apothekeninhaber nur dispensiert ist, wenn er einen rechtswirksamen, d. h. den genehmigten Versorgungsvertrag, vorweisen kann. Der BVKA bittet die obersten Gesundheitsbehörden der Länder und deren zuständige Behörden sicherzustellen, dass solche vertraglichen Lücken und damit das rechtswidrige Versorgen durch eine Apotheke ohne gültigen Vertrag weitestgehend verhindert werden kann. Allerdings müssen die Apotheker gewährleisten, dass die Heimverträge rechtzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung der zuständigen Behörde zugeleitet werden, damit den Behörden ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht.

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