Apotheke und Krankenhaus

Ohne Heimvertrag: Striktes Versorgungsverbot

Es gibt immer noch Heimträger, welche die Auffassung vertreten und es auch zu praktizieren versuchen, der Apotheker müsse zwar einen Versorgungsvertrag abschließen, der Heimträger sei aber hierzu nicht verpflichtet. Mit geltendem Gesetz ist dieses nicht vereinbar.

Um Missverständnissen jedoch wirksamer begegnen zu können, ist bei der ABDA die Vorstellung entstanden, die Rechtsgrundlagen für das Betreiben eines Heimes müssten so ergänzt werden, dass Heimträger ausnahmslos zum Abschluss von Versorgungsverträgen rechtsförmlich veranlasst werden können. Dem Vernehmen nach steht die Apothekerkammer Berlin mit ihrer zuständigen Senatsverwaltung im Gespräch, um eine solche Novellierung des Heimgesetzes in die Wege zu leiten. Inzwischen kann leider der gewünschte Effekt mit einer Novellierung des Heimgesetzes nicht mehr eintreten. Nach der Neuordnung der Zuständigkeit von Bund und Ländern im Grundgesetz ist das Heimgesetz des Bundes inzwischen Landesrecht geworden, so dass die Novellierung des Heimgesetzes eines einzelnen Landes die Probleme nicht beseitigen kann. Was würde über die Grenzen zweier Bundesländer hinweg gelten, wenn da das Heimgesetz novelliert bzw. dort nicht novelliert wurde?

Das Gebot der Stunde ist eine Anpassung des Apothekengesetzes analog zur Neuregelung in § 14 ApoG. Inzwischen müssen bekanntlich nicht die Versorgungsapotheken, sondern die zu versorgenden Krankenhäuser einen Versorgungsvertrag genehmigen lassen. Eine entsprechende Regelung sollte in § 12a ApoG eingefügt werden, dann wäre Rechtsklarheit und endlich eine lückenlose Praxis auch auf Seiten der Heimträger gewährleistet.

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