EU-Recht

Health Claims von NEM – Glucosamin und Arthrose

Zu zahlreichen Nahrungsergänzungsmittel (NEM) gibt es gesundheitsbezogene Aussagen, die die Verbraucher verwirren. Was viele nicht wissen: Nahrungsergänzungsmittel dienen grundsätzlich der ernährungsphysiologischen Gesunderhaltung, nicht aber der Therapie. Um hier Klarheit zu schaffen und den Verbraucherschutz zu stärken, verabschiedete die Europäische Kommission 2006 die Health-Claims-Verordnung. Diese verbietet falsche Aussagen zu Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln. Zugleich sollen Verbraucher sich angemessen und fundiert über den Nutzen von Nahrungsergänzungsmitteln informieren können. Auch Apotheker können durch die Beratung und Aufklärung der Verbraucher dabei mitwirken.
Foto: Arthri-Verlan
Grünlippmuscheln Nahrungsergänzungs­mittel, die Grünlippmuschelextrakt, Glucosamin oder Chondroitin enthalten, dürfen künf­tig nicht mehr damit beworben werden, dass sie Gesunde vor Arthrose schützen.

Die Health-Claims-Verordnung EG Nr. 1924/2006 regelt alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) bei Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Angaben beinhalten auch "Bilder, graphische Darstellungen und Symbole, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt".

Während für die nährwertbezogenen Aussagen bereits seit dem 1. Juli 2007 die Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung gelten, müssen die Regelungen für die gesundheitsbezogenen Aussagen gemäß Artikel 13 noch umgesetzt werden. In Zukunft dürfen nur noch solche gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die in der "Claims-Liste" der EG (Gemeinschaftsregister) gelistet sind oder gesondert zugelassen sind. Die Veröffentlichung des Gemeinschaftsregisters nach Artikel 13 ist zum 31. Januar 2010 vorgesehen.

Ab Inkrafttreten der Verordnung gelten das "Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt" sowie ein "strenger Wissenschaftsvorbehalt". Das bedeutet:

  • Jegliche gesundheitsbezogene Aussage ist verboten, es sei denn, sie wird durch die Verordnung ausdrücklich erlaubt.
  • Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen wurde, also belegbar ist.

EFSA-Stellungnahme zu "Arthrose-Mitteln"

Aufgefordert durch die Europäische Kommission, befasst sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) derzeit mit einzelnen Substanzengruppen und verfasst wissenschaftliche Stellungnahmen zu den gesundheitsbezogenen Aussagen. Im Rahmen dieser Arbeit hat sie die Hersteller aufgefordert, Studien einzureichen, um einen Nachweis der beanspruchten gesundheitlichen Wirkung zu erbringen. Die Stellungnahmen der EFSA dienen als Basis bei der Zulassung von Health Claims.

Zu den überprüften Substanzen gehören Glucosamin, Chondroitin, Hyaluronsäure in oraler Form, Grünlippmuschelextrakt und MSM (Methylsulfonylmethan) mit den Health Claims "Erhalt der Gelenke" und "Einfluss auf das Immunsystem /Entzündungsgeschehen" in Bezug auf Arthrose.

Ergebnisse: Der Zusammenhang zwischen den Glucosamin-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln und den gesundheitsbezogenen Angaben wurde als wissenschaftlich nicht hinreichend sicher eingestuft. Die untersuchten Patientengruppen stellen nach Aussage der EFSA keine repräsentative Gruppe für die Zielgruppe "Gesunde" dar. Die Daten sind somit nicht auf Gesunde übertragbar. In ihrer negativen Bewertung weist die EFSA darauf hin, dass es keinen wissenschaftlichen Beleg für einen präventiven struktur- und funktionserhaltenden Einfluss von Glucosamin-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln auf die Gelenke von Gesunden gibt.

Auch die anderen Stoffe – Chondroitin, Hyaluronsäure in oraler Form, Grünlippmuschelextrakt und MSM – konnten die wissenschaftlichen Anforderungen nicht erfüllen.

Wie sich die EFSA-Stellungnahme auf die Verbraucher und den "Arthrose-Markt" auswirkt, bleibt abzuwarten. Sicher ist jedoch, dass sie sich im Gemeinschaftsregister niederschlagen wird. Es ist davon auszugehen, dass bei vielen Lebensmitteln und bei den meisten Nahrungsergänzungsmitteln, die sich in der Europäischen Union im Verkehr befinden, Änderungen der Werbung und Kennzeichnung notwendig werden.

Dies betrifft beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel mit Glucosamin, Chondroitin, Hyaluronsäure in oraler Form, Grünlippmuschelextrakt und MSM. Solche Produkte dürfen nach der Veröffentlichung des Gemeinschaftsregisters nicht mehr mit gesundheitsbezogenen Aussagen in Bezug auf Arthrose beworben werden.


Autorin

Dr. Sybille Römmelt, Gelbhofstr. 24, 81375 München

Internet: www.health-claims-verordnung.de


Zum Weiterlesen


Gesundheitsbezogene Angaben zu NEM in der Kritik

DAZ 2009, Nr. 10, S. 54

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