DAZ aktuell

DocMorris hat keinen Anspruch auf Rückerstattung

KASSEL (daz). Die niederländische Versandapotheke DocMorris hat nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2009 keinen Anspruch auf Rückerstattung des sechsprozentigen Herstellerrabatts (Az.: B 3 KR 14/08 R). Doch wenn alles glatt läuft, kann DocMorris bald dem geänderten Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V beitreten – mit der Folge, dass die Pharmahersteller ihren gesetzlichen Rabatt auch der holländischen Apotheke erstatten müssen.

Die DocMorris-Versandapotheke wollte mit dem Verfahren vor den Sozialgerichten erwirken, dass sie die sechs Prozent Herstellerrabatt, den die Kassen seit 2003 laut Gesetz erhalten und über die Apothekenrechenzentren abrechnen, vom Hersteller rückvergütet bekommt – so, wie es bei einer in Deutschland niedergelassenen Apotheke abgewickelt wird. Im konkreten Fall richtete DocMorris die Forderungen an AWD Pharma, einer Tochter der Teva. AWD Pharma weigerte sich jedoch, den Abschlag zu erstatten. Die Begründung des Herstellers: Die Regelung gelte nur im SGB V; dem aber fühle sich das ausländische Versandunternehmen nicht verpflichtet.

Nun entschied das BSG, dass DocMorris keinen Erstattungsanspruch hat. Die Beschränkung des Herstellerrabatts auf deutsche Apotheken verstoße nicht gegen europäisches Recht, so die Richter. Der erkennende 3. Senat des BSG hat sich damit im Grundsatz den Ausführungen des 1. Senats angeschlossen, der in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 28. Juli 2008 (DAZ Nr. 31, 2008, S. 20) auch einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften verneint hatte.

Die Entscheidungsgründe der Kasseler Richter liegen noch nicht vor. In einer Medieninformation weist das BSG jedoch darauf hin, dass Rabattzahlungen der klagenden Versandapotheke an die Krankenkassen "in entsprechender Anwendung des § 130a SGB V" in den im gegebenen Fall streitigen Jahren 2003 bis 2005 nur auf Vertrag beruht hätten – dies könne keine Rechtsgrundlage für den aus § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V abgeleiteten Erstattungsanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer sein. Europarechtlich sei das nicht zu beanstanden; insbesondere werde die Klägerin durch die Beschränkung des Herstellerrabatts auf reine Inlandssachverhalte nicht diskriminiert.

Künftig dürfte sich das Thema ohnehin erübrigen. Wenn DocMorris dem Rahmenvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband nach § 129 Abs. 2 SGBV beitritt, ist klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung des gesetzlichen Herstellerrabattes besteht. Eine entsprechende Änderung am Rahmenvertrag wurde jüngst vorgenommen und soll rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft treten – zunächst müssen allerdings noch die nötigen Unterschriften geleistet werden (siehe AZ Nr. 1/2, 2010, S. 8). DocMorris-Vorstand Olaf Heinrich freut sich über die Vertragsänderung: "Was wir in jahrelangen Auseinandersetzungen erstritten haben und für uns seit 2008 gilt, ist jetzt für jede Versandapotheke aus dem europäischen Ausland Normalität. Wer Arzneimittel in Deutschland einkauft und dort an Patienten abgibt, kann sie nach den dort geltenden Regeln abrechnen."

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