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Kein Versandverbot für Arzneimittel für Haustiere

BERLIN (ks). Nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) umfasst das in § 43 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln keine Arzneimittel für Haustiere. Damit dürfen Versandapotheken wieder Tierarzneimittel anbieten, soweit sie nicht für Tiere bestimmt sind, die der Lebensmittelgewinnung dienen.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2009, Az.: I ZR 210/07)

Für "Waldi" sind Online-Arzneimittel erlaubt. Für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, ist der Versandhandel mit Arzneimitteln dagegen verboten.
Foto: Novartis

Der BGH hob im Revisionsverfahren das Urteil des Berufungsgerichts auf, das davon ausgegangen war, dass das im AMG normierte Verbot grundrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es handele sich um eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Grundgesetz, die durch ausreichende Gründe des Gemeinswohls gerechtfertigt sei. Das Verbot solle einer unkontrollierten Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel durch Tierhalter vorbeugen. Dass dabei strengere Regeln gelten als bei Humanarzneimitteln, war für die Richter der Vorinstanz unproblematisch angesichts der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen mit Arzneimittelrückständen in Fleisch und den damit verbundenen Risiken für Verbraucher.

Gesundheitsschutz nicht gefährdet

Aus Sicht der Bundesrichter kommt man bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 43 Abs. 5 AMG allerdings zu einem anderen Ergebnis. Es lasse sich nicht erkennen, inwiefern die Regelung des § 43 Abs. 5 AMG dem Schutz der menschlichen Gesundheit diene, soweit sie auch Arzneimittel für nicht zu Ernährungszwecken gehaltene Haustiere einbeziehe, heißt es im Urteil. Eine Fehlmedikation solcher Tiere durch im Wege des Versandes bezogene Arzneimittel führe nicht zu Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Staatszielbestimmung des Tierschutzes (Art. 20a GG) die Einschränkung der apothekerlichen Berufstätigkeit rechtfertige. Dabei müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass Hunde und andere nicht zu Ernährungszwecken gehaltene Haustiere "weit überwiegend nicht aus Erwerbsgründen, sondern – als weitere ‚Hausgenossen‘ – aus ideelen Gründen in den Haushalt aufgenommen werden". Damit bestehe auch nicht die Gefahr einer aus Erwerbsgründen gesteigerten übermäßigen Medikation. Zwar sei es möglich, dass ein Haustier aus Sorge um sein Wohlergehen zu viele Arzneimittel erhält – dieselbe Gefahr bestehe aber auch bei Humanarzneimitteln.

Versandapotheken freuen sich

Christian Buse, Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA), freut das Urteil "außerordentlich". Endlich könne man dem Kundenwunsch nachkommen, auch Arzneimittel für Haustiere im Versand zu ordern. Buse rechnet vor allem mit einer großen Nachfrage nach Antiparasitika, also Mittel gegen Zecken, Würmer, Milben und andere Parasiten. Bisher habe in diesem Segment kaum Wettbewerb stattgefunden.

Auch die Bundesregierung arbeitet derzeit daran, das Versandverbot für Tierarzneimittel im Hinblick auf Haustiere zu lockern. Das hier federführend zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz hat bereits einen entsprechenden Entwurf für eine Änderung des AMG erarbeitet – nicht zuletzt auf Druck der Europäischen Kommission. Allerdings stockt der Gang dieses Vorhabens derzeit offenbar.

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