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Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

  • Bekanntmachung über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach § 6 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Herbst 2010

Als Termin für die Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an den Universitäten Erlangen-Nürnberg, München, Regensburg und Würzburg im Herbst 2010 wird Freitag, 2. Juli 2010 bestimmt.

Die Zulassungsanträge, die bei den Universitäten und bei der Zulassungsbehörde erhältlich sind, müssen bis spätestens 2. Juli 2010 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingegangene Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ausnahmen können im Einzelfall allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird (§7 Abs. 1 AAppO).

Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Empfangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München abgegeben werden.

Antragsberechtigt sind Studierende der Pharmazie, die an einer bayerischen Landesuniversität eingeschrieben sind.

Dem Antrag sind (in amtlich beglaubigter Ablichtung oder im Original mit einfacher Kopie) beizufügen:

1. Zeugnis über das Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts,

2. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren (vollständiges Studienbuch einschließlich sämtlicher Belegblätter bzw. Studiennachweise, aktuelle Immatrikulationsbescheinigung!),

3. Nachweis über die Namensführung (z. B. Bescheinigung über die Eheschließung oder Auszug aus dem Familienbuch), wenn nach dem Ersten Prüfungsabschnitt eine Namensänderung erfolgt ist.

4. Meldebeleg für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

5. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung zu dem in der Anlage 1 Buchstabe E angeführten Stoffgebiet Biochemie und Pathobiochemie.

6. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe F angeführten Stoffgebiet Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie.

7. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe G angeführten Stoffgebiet Biogene Arzneistoffe.

8. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe H angeführten Stoffgebiet Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik.

9. Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe I angeführten Stoffgebiet Pharmakologie und klinische Pharmazie.

10. Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme am Wahlpflichtfach.

Eine Übersicht, welche Bescheinigungen von den Prüfungsbewerbern der jeweiligen Universitäten einzureichen sind, kann im Einzelnen der Homepage der Regierung von Oberbayern entnommen werden.

Zu beachten:

Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, dass wir aus Zeitgründen den bisherigen Service der Kopienanfertigung nicht mehr bieten können. Wir verfügen über keinen Münzkopierer, so dass auch im Hause keine Kopien angefertigt werden können.

Um die Abwicklungsprozesse für Sie und uns so kurz wie möglich zu halten, bringen/schicken Sie die Unterlagen – wie in den Anträgen gefordert – im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Für alle bei uns zu verbleibenden Unterlagen sind – sofern keine amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden, Originaldokumente mit einfachen Kopien vorzulegen. Eine Rückgabe der Originale erfolgt nur, wenn Sie diesen zusätzlich jeweils eine einfache Kopie beifügen. Alternativ ist jeweils eine amtlich beglaubigte Fotokopie vorzulegen.

Im Hinblick auf das späte Semesterende an den bayerischen Universitäten wird gestattet, Nachweise über Studienleistungen nachzureichen. Sie müssen der Regierung von Oberbayern aber bis spätestens Dienstag, 10. August 2010, vorliegen, da sonst eine Zulassung nicht mehr möglich ist.

Diese Bekanntmachung sowie eine Übersicht, welche Bescheinigungen von den Prüfungsbewerbern der jeweiligen Universitäten einzureichen sind, ist im Einzelnen unter der Homepage der Regierung von Oberbayern abrufbar!

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