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Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

  • Bekanntmachung über die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach § 6 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Herbst 2010

Die nächsten Prüfungen im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung finden voraussichtlich ab Ende November in München und Regensburg statt. Der genaue Prüfungstermin wird im Zulas-sungsbescheid mitgeteilt.

Dem Prüfungsort Regensburg werden dabei die Prüflinge mit Wohnsitz in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zugeteilt, so dass für den Prüfungsort München die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben sowie außerhalb Bayerns wohnhaften Kandidaten verbleiben.

Als Termin für die Antragsstellung auf Zulassung zur Prüfung wird Freitag, den 10. September 2010 bestimmt.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingehende Anträge nur dann berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Bewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 AAppO).

Zulassungsanträge sind bei der Zulassungsbehörde (Regierung von Oberbayern) erhältlich und müssen bis spätestens 10. September 2010 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.

Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8:00 – 14.00 Uhr) gegen Empfangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München abgegeben werden.

Antragsberechtigt sind Bewerber, die ihre praktische Ausbildung abgeschlossen haben oder diese bis zum 31. Oktober 2010 abschließen werden und zuletzt an einer bayerischen Landesuniversität Pharmazie studiert haben. Die Nachweise über die praktische Ausbildung sind unverzüglich nach Erhalt der Zulassungsbehörde (Regierung von Oberbayern) vorzulegen, spätestens aber bis zum 8. November 2010 nachzureichen.

Pharmaziepraktikanten, die ihre Ausbildung nicht bis zum 31. Oktober 2010, aber innerhalb der nächsten drei Monate danach abschließen, werden gebeten, ihren Antrag ebenfalls zum Meldetermin einzureichen, damit sie im Rahmen eventueller Wiederholungsprüfungen den Prüfungsabschnitt ablegen können.

Als Antragsunterlagen (in amtlich beglaubigter Fotokopie oder im Original mit einfacher Kopie) sind erforderlich:

1. Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts

2. Nachweis über die praktische Ausbildung. Ist die praktische Ausbildung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht abgeschlossen, ist dem Antrag eine vorläufige Bescheinigung beizufügen, aus der ersichtlich ist, wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 AAppO ist unverzüglich nach Erhalt einzureichen.

3. Bestätigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen entsprechend Anlage 6 zu § 4 Abs. 4 AAppO.

4. Nachweis über die Namensführung (z. B. Auszug aus dem Familienbuch oder Bescheinigung über die Eheschließung), sofern nach dem Zweiten Prüfungsabschnitt eine Namensänderung erfolgt ist.

5. Meldebeleg für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

6. Letzter BAföG-Bewilligungsbescheid


Zu beachten:

Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, dass wir aus Zeitgründen den bisherigen Service der Kopienanfertigung nicht mehr bieten können. Wir verfügen über keinen Münzkopierer, so dass auch im Hause keine Kopien angefertigt werden können.

Um die Abwicklungsprozesse für Sie und uns so kurz wie möglich zu halten, bringen/schicken Sie die Unterlagen – wie in den Anträgen gefordert – im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Für alle bei uns zu verbleibenden Unterlagen sind – sofern keine amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden, Originaldokumente mit einfachen Kopien vorzulegen. Eine Rückgabe der Originale erfolgt nur, wenn Sie diesen zusätzlich jeweils eine einfache Kopie beifügen. Alternativ ist jeweils eine amtlich beglaubigte Fotokopie vorzulegen.

Diese Bekanntmachung ist auch unter der Homepage der Regierung von Oberbayern abrufbar!

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