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G-BA beschließt Therapiehinweise

BERLIN (ks). Bei der Verordnung von Arzneimitteln mit dem Lipidsenker Ezetimib (Ezetrol® und Inegy®) und dem Antihypertensivum Aliskiren (Rasilez®) müssen Ärzte künftig verbindliche Therapiehinweise beachten. Einen entsprechenden Beschluss fasste am 17. Dezember der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).

Für Ezetimib stellt der G-BA fest, dass keine Endpunktstudien vorliegen, die eine Reduktion von Morbidität, Mortalität oder eine Verbesserung der Lebensqualität zeigen. Ein klinisch relevanter Nutzen bestehe nur bei sehr hohem kardiovaskulärem Risiko. Die Verordnung von Ezetimib als Monotherapie bei Hypercholesterinämien sei nur wirtschaftlich bei den wenigen Patienten, bei denen Statine wegen Unverträglichkeit oder Nebenwirkungen nicht eingesetzt werden können. Die Kombination bleibe Patienten mit schwerwiegenden Fettstoffwechselstörungen und hohem kardiovaskulärem Risiko vorbehalten. Die Jahrestherapiekosten betragen bei Ezetimib laut G-BA 642 Euro, beim Kombinationspräparat mit Simvastatin 668 Euro. Die Behandlung mit Simvastatin kostet dagegen nur 95 Euro im Jahr.

Bei Aliskiren sieht der G-BA für die Monotherapie eine generelle Überlegenheit hinsichtlich der Blutdrucksenkung nicht belegt. In Studien habe sich gezeigt, dass der blutdrucksenkende Effekt mit demjenigen, der mit anderen Klassen von Antihypertensiva – einschließlich ACE-Hemmern und Sartanen – beobachtet wurde, vergleichbar war. Auch sei noch nicht nachgewiesen, dass eine Kombinationstherapie mit Aliskiren eine bessere Blutdrucksenkung bewirke als eine Dosisanpassung etablierter Antihypertensiva oder eine Kombinationstherapie mit diesen. Die Therapie mit Aliskiren sei aber rund sechsmal teurer als etwa eine vergleichbare Therapie mit ACE-Hemmern. Für Patienten, bei denen eine Kombinationstherapie aus etablierten Antihypertensiva ausgeschöpft ist, könnte Aliskiren aus Sicht des G-BA jedoch eine Therapieoption darstellen. Aber selbst hier seien einschränkende Aspekte zu berücksichtigen, etwa dass keine Langzeitdaten zur Wirksamkeit und Sicherheit vorliegen und den Patienten eine hohe Therapietreue abverlangt wird.

Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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