Recht

Krankenversicherung: Einmal befreit ist immer befreit

(bü). Hat sich ein – wegen der Höhe seines Einkommens bisher nicht versicherungspflichtiger – Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, da die Versicherungsschutzgrenze so erhöht wurde, dass er nunmehr wieder versicherungspflichtig beschäftigt sein würde, so gilt diese Befreiung auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest: Für die Befreiung ist nicht das konkrete Beschäftigungsverhältnis entscheidend, sondern die Höhe des zu dem Zeitpunkt maßgebenden Jahresarbeitsentgelts. Würde der Ansicht des Arbeitnehmers gefolgt, so wäre er gegenüber den Arbeitnehmern im Vorteil, die ihrer Firma treu geblieben sind. Zudem würde ein Ende der Befreiung beim Wechsel in einen anderen Betrieb (oder nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit) "die Möglichkeiten des Missbrauchs erhöhen und den Versicherungswechsel nach Wunsch ermöglichen".

(LSG Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 31/08)

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