Recht

Freiwillig Versicherte werden auch für Privatrente zur Kasse gebeten

(bü). Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte werden die Beiträge nach "allen Einnahmen zum Lebensunterhalt" berechnet. Dazu gehört auch eine Rente aus der privaten Rentenversicherung. Wird eine solche Rente kapitalisiert, so darf für die Ermittlung der Beitragshöhe der Zahlbetrag auf 120 Monate aufgeteilt werden, wenn die Satzung das entsprechend vorsieht.

(BSG, B 12 KR 28/08 R)

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