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Nur wenn Radioempfang bewiesen wird, ist auch für den PC zu zahlen

(bü). Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Computerbesitzer keine Rundfunkgebühren für ihren PC bezahlen müssen, wenn sie mit ihrem Gerät nachweislich kein Fernseh- oder Radioprogramm empfangen. Denn im Vergleich zu Fernseher oder Radio stelle der Empfang von Rundfunkprogrammen "nur eine untergeordnete Funktion dar". Bei Computern könne nicht wie bei herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das "Bereithalten zum Empfang" geschlossen werden. Dass mit den neuen PCs auch tatsächlich Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen werden und die Geräte damit gebührenpflichtig seien, müsse der öffentlich-rechtliche Sender (hier ging es um den Hessischen Rundfunk) nachweisen. (Hier konnte jedoch der Besitzer nachweisen, die Computer nur dienstlich zu nutzen – obwohl er weder ein Radio noch einen Fernseher besessen hatte.)


(Az.: 9 K 305/09 u. a.)

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