Recht

Arbeitsschutzrecht: "Kälte" in der Offizin oder im Labor?

Büro-Temperatur sollte 20 Grad nicht unterschreiten

(bü). Ob in Verkaufsräumen oder im Labor: Wer friert kann keine "volle Leistung" bringen. Das wissen natürlich auch die Arbeitgeber und schaffen – so weit möglich – ein behagliches Arbeitsklima auch im Winter, wenn das Thermometer Minusgrade anzeigt. Der Gesetzgeber traute dem Braten aber offenbar nicht und hat deshalb spezielle Schutzvorschriften erlassen.

Fakt dürfte sein, dass Unternehmer sich an das Arbeitsschutzgesetz und die es ergänzende Arbeitsstättenverordnung halten. Darin ist geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude (und damit die Schaffenskraft) erlahmen lassen.

Die Arbeitsstättenverordnung gibt zunächst ganz allgemein vor, dass in den Arbeitsräumen eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" herrschen soll. Konkreter wird es, wenn es um die Mindesttemperaturen geht. Danach "muss" die Raumtemperatur – von Ausnahmen abgesehen – bei überwiegend sitzender Tätigkeit 19 Grad Celsius betragen, ansonsten 17 Grad. Wer schwer körperlich arbeitet, der hat mit 12 Grad auszukommen. Für Büroräume ist als Mindesttemperatur 20 Grad vorgesehen, in Verkaufsräumen 19 Grad, in Pausenräumen 21 Grad.

Und was passiert, wenn diese Wärmegrade nicht erreicht werden? Vermutlich wird niemand mit seinem Chef über ein oder zwei Grad Abweichung vom Regelsatz streiten – wenn dies kein Dauerzustand ist. Kann jedoch in einem Betrieb nicht weitergearbeitet werden, weil die Heizung ausgefallen ist, so muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterzahlen, wenn die Belegschaft vorzeitig zum heimischen Herd strebt, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Das Bundesarbeitsgericht stellte vor Jahren schon fest, dass dieser Fall vom Betriebsrisiko der Firma erfasst werde.

(Az.: 4 AZR 301/80)


Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht einen Unternehmer von der Lohnfortzahlung freigestellt, nachdem ein von ihm eingesetzter Werksbus wegen starker Schneefälle die Arbeitsstelle nicht rechtzeitig erreichte. Es habe sich um eine "allgemeine" Arbeitsverhinderung gehandelt, die den Arbeitnehmer auch dann hätte treffen können, wenn er mit einem anderen Verkehrsmittel angereist wäre.

(Az.: 5 AZR 1209/79).

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