Management

Der Apotheker als Gründer oder Träger eines MVZ

Wie sich der Apotheker als Kooperationspartner des Arztes positionieren kann

Die Mehrzahl der Apotheken in Deutschland macht ihren wesentlichen Umsatz mit Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Durch die neuen Versorgungsformen können sich jedoch wesentliche Veränderungen in der Verteilung ergeben. Ein Apotheker kann beispielsweise als Träger oder Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) agieren. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie ein Apotheker den Aufbau eines MVZ in die Wege leiten kann.

Das Gesundheitswesen ist zurzeit geprägt von massiven Veränderungen. Kennzeichen dieser Veränderungen sind ein zunehmender Wettbewerb, Kostendruck und in dieser Folge ein verstärkter Druck auf die Leistungserbringer in Richtung Kooperation und Konzentration. Dieser Entwicklung kann sich auch der einzelne Apotheker nicht entziehen. Für den Apotheker stellt sich vielmehr die Frage, wie er sich in diesem Markt positioniert und ob er die Folgen der Veränderungen lediglich passiv erwartet oder besser die Potenziale aktiv für die eigene Strategie nutzt.

Die aktive Nutzung dieser Veränderungspotenziale ermöglicht eine frühzeitige Weichenstellung in der Region zur Gewinnung und Sicherung von Marktanteilen und Kunden. Der Apotheker kann, indem er eine aktive Rolle übernimmt, den Veränderungsprozess in seinem Sinn beeinflussen. Die wichtige Rolle der Apotheke wird ansonsten von anderen Leistungserbringern weniger berücksichtigt.

Für den Apotheker von besonderer Bedeutung sind die Änderungen, die im Rahmen der ärztlichen Leistungserbringung eingetreten sind, da er hier mittelbar oder unmittelbar eingebunden bzw. betroffen ist.

Neue Formen der ärztlichen Leistungserbringung

Das Vertragsarztänderungsgesetz erlaubt dem Arzt neue Formen der ärztlichen Leistungserbringung:

  • die Anstellung von Ärzten auch anderer Fachrichtungen,
  • parallele Tätigkeit in Krankenhaus und Praxis,
  • Gründung von standortübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften,
  • Gründung von standortübergreifenden Teilberufsausübungsgemeinschaften,
  • Gründung von standortübergreifenden Zweigpraxen,
  • Tätigkeit im Rahmen Medizinischer Versorgungszentren.

Insbesondere durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz sind neue – wettbewerbsorientierte – Formen der kooperativen Leistungserbringung zur Verfügung gestellt worden. Die dort normierten Direktverträge erlauben einen direkten Versorgungsvertrag zwischen Arzt und Kostenträger zur Versorgung der Patienten in einer Region. Diese Verträge können die Medikation der Patienten beinhalten und werden extrabudgetär vergütet, wobei die Vergütung dieser Direktverträge die zur Verfügung stehende Vergütung im "alten" Kollektivvertragssystem entsprechend reduziert.

Aus Sicht der Kostenträger besteht eine hohe Affinität zu solchen Verträgen, da diese nach Einführung des Gesundheitsfonds und den damit verbundenen einheitlichen Beiträgen die zentrale Alternative zur Differenzierung und Akquisition von Kunden sind. Direktverträge erlauben zum Beispiel die Vereinbarung von kostenlosen Präventionsleistungen, kurzfristiger Terminvergabe sowie garantiert kurze Wartezeiten in den Praxen.

Aktive Ärzte erkennen, dass die klassische Einzelpraxis nicht die Praxis der Zukunft ist. Sie werden Zusammenschlüsse und Kooperationen suchen, um dadurch Partner der GKVen zu werden und ihr Budget über Einzelverträge erhöhen zu können. Dadurch wird auch das Gesamtbudget für die Ärzte im Allgemeinen sinken. Es kommt zu einer Umverteilung bei den Ärzten, die auch Einfluss auf die Umsätze der Apotheken haben wird.

Gestaltungsalternative MVZ

Seit mehreren Jahren erlaubt § 95 SGB V die Leistungserbringung in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Hier sind Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte in der Versorgung tätig. Träger bzw. Gründer des MVZ können alle zugelassenen Leistungserbringer sein,

d. h. neben Ärzten auch zum Beispiel Apotheker.

Für den einzelnen Arzt sind diese neuen Versorgungsformen für die eigene zukünftige Entwicklung existenziell, da sie diesem erlauben, mit einer angepassten Struktur der eigenen Leistungserbringung auf die veränderte Lage im Gesundheitswesen zu reagieren. Der Arzt muss sich mit den Themen Spezialisierung und Kooperation auseinandersetzen, um in dem zunehmenden Wettbewerb zu bestehen.

Für den Apotheker ist es zunächst einmal wichtig, die Veränderungen auch im ärztlichen Bereich zu kennen. Es stellt sich die Frage, wie der Apotheker diese Instrumente und Gestaltungsalternativen für die eigene Strategieentwicklung einsetzen kann.

Information und Service. Die neuen Versorgungsformen sind in der ärztlichen Praxis oft noch nicht hinreichend bekannt. Zudem besteht eine normale Skepsis gegenüber Veränderungen – insbesondere bei älteren Ärzten. Aus Sicht eines Apothekers kann es daher sinnvoll sein, Ärzte der Region über die Hintergründe und Entwicklungen im Gesundheitswesen zunächst zu informieren, um auf diese Weise in Kontakt mit möglichen ärztlichen Kooperationspartnern zu treten. Für den Apotheker ist es wichtig, sich in die ärztlichen Netzwerke einzubringen, um als Partner anerkannt zu werden.

Die Information über zukünftige Entwicklungen und deren mögliche Folgen kann zum Beispiel im Rahmen einer Veranstaltung mit externen Referenten erfolgen. In der Praxis werden diese Informationsveranstaltungen von den angesprochenen Ärzten als extrem wertvoll angesehen, sodass diese Maßnahmen mit einer hohen positiven Resonanz verbunden sind.

Generierung einer Plattform und mittelbare Einbindung in die Leistungserbringung. In der nächsten Stufe kann durch den Apotheker eine Plattform für interessierte Ärzte zur Verfügung gestellt werden, auf der Strukturen zur Kooperation herausgebildet werden. Formal werden durch den Apotheker regelmäßige Termine koordiniert, Räume und Referenten organisiert und Kooperationspartner und notwendige Spezialisten (z. B. Rechtsanwälte) eingebunden.

Inhaltlich können sich auf dieser Plattform die verschiedenen Kooperationsformen – vom einfachen Arztnetz bis hin zur Berufsausübungsgemeinschaft oder zum Direktvertrag – entwickeln. In der Regel sind diese Formen der Kooperation mit indikationsspezifischen Spezialisierungen (z. B. Diabetes) verbunden. Der Apotheker hat daher die Möglichkeit bzw. als mittelbares Mitglied dieser Kooperation die Aufgabe, Sortiment und Bevorratung der Apotheke an dieser Spezialisierung entsprechend auszurichten.

Neben der persönlichen Nähe zu den ärztlichen Leistungserbringern entsteht so auch eine fach- bzw. berufsspezifische Nähe.

Eine ähnliche, wenn auch stringentere Form der Bindung der ärztlichen Leistungserbringer stellt das MVZ dar. Der Apotheker kann hier als Träger/Gründer des MVZ fungieren. Die eigentliche ärztliche Leistungserbringung erfolgt über die Ärzte als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte. Eine besondere – nicht nur örtliche – Nähe besteht natürlich dann, wenn MVZ und Apotheke unter einem Dach lokalisiert sind.

Bei all diesen Kooperationsformen sind die jeweiligen gegenseitigen berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Patient hat selbstverständlich freie Arzt- und Apothekenwahl und Vorteilsgewährungen bzw. -annahmen zwischen Arzt und Apotheker sind in jeder Form untersagt. Die faktische Kooperation erfolgt daher auch aus Sicht der Patienten vielmehr auf einer rein sachinhaltlichen Grundlage.

Die Einbindung derjenigen Ärzte, die nicht im MVZ tätig sind bzw. sein können, die aber in der Region von Interesse sind, kann in der Weise erfolgen, dass MVZ und die übrigen niedergelassenen Ärzte im Rahmen einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teilgemeinschaftspraxis) zusammenarbeiten. Auf diese Weise werden die oft zu beobachtenden Fronten zwischen MVZ und den übrigen niedergelassenen Ärzten vermieden.

Leistungserbringung und unmittelbare Einbindung. Für die unmittelbare Einbindung des Apothekers in die gemeinsame Leistungserbringung stehen die Instrumente des Direktvertrages (z. B. § 73 c SGB V) und der Integrierten Versorgung (§ 140 ff SGB V) zur Verfügung. Wenn diese Verträge neben der medizinischen Versorgung der Patienten auch die Medikation umfassen, kann diese durch den Apotheker als gesonderten Vertragspartner des Kostenträgers erfolgen.

Der Aufbau und die Umsetzung dieser Verträge ist für die Ärzte zukünftig von zentraler Bedeutung. In geeigneten Fällen kann hier der Apotheker neben Initiierung und Aufbau gegebenenfalls auch das Management dieser Verträge übernehmen.

Im Ergebnis bestehen durch die Neuerungen im Gesundheitswesen zahlreiche Möglichkeiten für den Apotheker, sich als bevorzugter Kooperationspartner des Arztes zu positionieren. Dadurch kann der Apotheker seine Position als Versorger im Gesundheitswesen sowie als Partner der Ärzte und Patienten festigen. Durch die Stärkung der Ärzte in seinem Umfeld stärkt der Apotheker auch seine eigene Position.

Der Apotheker verfügt in der Regel über die für die Umsetzung der neuen Versorgungsformen notwendige Organisations- und Managementkompetenz und kann sich hier auch auf kompetente Unterstützung qualifizierter Partner verlassen.

In der Praxis sind für diese Kooperationen allerdings Hürden zu überwinden, die weniger im sachlichen als mehr im persönlichen Bereich angesiedelt sind. Die Hürden können sowohl im "Futterneid" verschiedener Berufsgruppen als auch in persönlichen Aversionen begründet sein. Zumindest die berufsgruppenspezifischen Hürden sollten im Interesse einer gemeinsamen erfolgreichen Entwicklung zu überwinden sein. Im Übrigen gilt: "Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet".


Dr. Jürgen Karsten, Dr. Karsten & Kollegen GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft,
Marktstraße 13,
35075 Gladenbach,

Tel. (0 64 62) 91 72-0,
Fax (0 64 62) 91 72-29,
E-Mail: k.hebold@dr-karsten.de

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