Recht

Patientenvermittlung über das Internet ist nicht berufsrechtswidrig

(bü). Dem Anbieter einer Internetplattform ist es nicht zu untersagen, dass auf seiner Plattform Patienten von Zahnärzten den Heil- und Kostenplan ihres behandelnden Arztes einstellen können, woraufhin sie dann fünf Angebote von anderen Dentisten bekommen, die günstiger sind. Auch sei es kein Verstoß gegen das Berufsrecht, so der Bundesgerichtshof, wenn ein so vermittelter Arzt – kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen ihm und dem Patienten – 20 Prozent des mit dem Patienten vereinbarten Honorars an den Betreiber des Internetdienstes zahlt. Denn der Plattformbetreiber weist keine Patienten zu, sondern er stellt lediglich eine Basis zur Verfügung, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt treten.

(BGH, I ZR 55/08)

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