Recht

Wenn ein Ehepartner gut verdient, der andere aber Verluste schreibt

(bü). Erwirtschaftet ein Ehepartner aus seiner Tätigkeit Gewinne, während der andere (hier aus einem Gewerbebetrieb) Verluste schreibt, so ist der verlustreiche Ehegatte verpflichtet, einer steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dies jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass "die Eheleute die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt" einsetzen. (Hier ging es um ein Ehepaar, das – noch – nicht dauernd getrennt lebte. Die Frau hatte zunächst der Zusammenveranlagung zugestimmt, dies aber wieder zurückgezogen, als der Steuerbescheid kam, der ihrem Mann eine Steuererstattung und ihr einen Verlustvortrag für die kommenden Jahre auswies. Ihre Begründung: Sie wolle ihre Verluste in den kommenden Jahren mit zu erwartenden Überschüssen verrechnen und dadurch Steuern sparen. Im Augenblick habe ja nur ihr (Noch-)Ehemann den Vorteil, der sich bei ihm in der Erstattung von Steuern bemerkbar gemacht habe. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Die Frau dürfe ihre Verluste nicht dazu verwenden, dadurch später allein Steuern zu sparen. Während der Ehe hätten beide von deren Berücksichtigung profitiert.


(BFH, XII ZR 173/06)

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