Recht

Schnee und Eis halten Mieter und Vermieter in Atem

Für den Weg zur Haustür genügt ein 1,50 m breiter Streifen

(bü). Schnee und Eis sind in Deutschland angekommen – und damit auch erhöhte Gefahren insbesondere für Fußgänger. Der Volksmund sagt, dass "jeder vor seiner eigenen Haustür fegen soll". Das ist grundsätzlich nicht ganz falsch, denn so wäre quasi überall gefegt und gestreut. Was ist jedoch, wenn jemand nicht in der Lage ist, mit Streuguteimer und Schneeschaufel vor die Tür zu gehen? Ein paar Urteile zum Thema Räumpflicht.

  • Ein Hausbesitzer beziehungsweise ein Mieter, auf den die Räum- und Streupflicht im Winterdienst übertragen worden ist, genügen ihrer Verpflichtung, wenn sie den Weg zur Tür des Hauses 1,50 m breit mit abstumpfenden Mitteln bestreuen. Rutscht ein Briefzusteller, der neben einem solchen Streifen auf das Haus zugeht, aus und verletzt er sich, so hat er "ein Unglück erlitten und kann den Streupflichtigen kein Unrecht vorhalten". Das Brandenburgische Oberlandesgericht: Dies gilt auch für den Fall, dass die Straße keinen Bürgersteig hat. In diesem Fall müssen Hausbesitzer oder Mieter nicht über die ganze Breite der Straße den 1,50 m-Gang streuen, da er damit eine Verpflichtung der Gemeinde zu übernehmen hätte. (Az.: 4 U 95/07)

  • Das Landgericht Münster hatte folgenden Fall zu beurteilen: Für einen Mieter war durch ein Urteil festgestellt worden, dass er wegen seiner massiven gesundheitlichen Probleme im Alter vom Winterdienst zu befreien gewesen war. Als sich später sein Gesundheitszustand unerwartet verbesserte, forderte sein Vermieter ihn auf, seinen "mietvertraglichen" Pflichten wieder nachzukommen und entsprechende Arbeiten zu verrichten. Das Gericht sah das anders. Die "mietvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstarbeiten war rechtskräftig erloschen". Deshalb brauchte der Mieter auch keinen Dritten zu beauftragen, seine (nicht mehr zu erbringende) Arbeit zu übernehmen. (Az.: 8 S 263/05)

  • Dass Vermieter die – eigentlich von ihnen zu erledigenden – Räum- und Streuarbeiten per Mietvertrag auf die Mieter umwälzen, ist weit verbreitet und nicht rechtswidrig. Auch ist die Klausel grundsätzlich zulässig, dass "bei persönlicher Verhinderung", etwa wegen Urlaubs oder Krankheit, "die mietvertragliche zivilrechtliche Übernahme bestehen bleibt" und der Mieter einen Dritten mit den Räumarbeiten beauftragen muss. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat eine 80-jährige Mieterin, die aus (ärztlich attestierten) Gesundheitsgründen den Winterdienst nicht mehr verrichten konnte, dennoch auch von der Übernahme der Kosten für eine Firma befreit, die der Vermieter mit den Räumarbeiten beauftragt hatte. Es ging um insgesamt 290 Euro für eine "Wintersaison". Das Gericht wertete dies als "indirekte Mieterhöhung" und urteilte, dass die Kosten nicht auf die Mieterin abgewälzt werden dürften. (Az.: 318A C 146/06)

  • Ein Fall aus Münster, in dem ein zu 90 Prozent schwerbehinderter Mieter ebenfalls ein Urteil gegen den Vermieter erstritten hatte, Streu- und Räumarbeiten nicht mehr selbst durchführen zu müssen: Das Wörtchen "selbst" wurde dem Behinderten zum Verhängnis. Damit sei nämlich nicht gesagt, so das Amtsgericht Münster, dass er davon befreit wäre, einen Dritten mit dem Winterdienst zu beauftragen und zu bezahlen. (Az.: 5 C 805/05)

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