Recht

Berufspflicht: Im Notdienst darf der Arzt nicht nur telefonisch erreichbar sein

(bü). Das Verwaltungsgericht Gießen (als Berufsgericht für Heilberufe) hat einen Arzt wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt und ihm einen Verweis erteilt. Im konkreten Fall hatte ein niedergelassener Allgemeinmediziner, der für den Notdienst eingeteilt war, einer Patientin nicht die Tür geöffnet, obwohl der Besuch telefonisch angekündigt war (hier standen die Nichte der Patientin und deren Ehemann vor verschlossenen Türen, wobei der Arzt trotz mehrfachem Läuten nicht öffnete.) Die an Diabetes leidende Frau, die an diesem Abend in einem extrem schlechten Zustand war, wurde dann von ihren Angehörigen ins Krankenhaus gefahren, wo ein schwerer Herzinfarkt diagnostiziert wurde, an dem die Frau noch in der Nacht verstarb. Die Ermittlungen gegen den Arzt wegen fahrlässiger Tötung waren einzustellen, das Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Berufspflichten jedoch nicht. Das Gericht verurteilte den Mediziner, da ein Notarzt "auch tatsächlich und nicht nur telefonisch" erreichbar sein müsse. (Er hatte beteuert, er habe die Klingel an dem Abend nicht gehört.)


(VwG Gießen, 21 K 3235/09)

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