Wirtschaft

Nachbesserung bei der Erbschaftsteuerreform

Wachstumsbeschleunigungsgesetz entlastet Geschwister, Nichten und Neffen

(nk/az). Rückblick: Am 1. Januar 2009 trat die große Erbschaftsteuerreform in Kraft, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig erklärt hat. Jetzt, ein Jahr später, gibt es die nächsten Änderungen. Die neue Bundesregierung verbessert mit dem sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Stellung von Unternehmensnachfolgern und entlastet Geschwister, Nichten und Neffen.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Unternehmensnachfolger, die den Betrieb geerbt oder übertragen bekommen haben, das Erhaltene grundsätzlich nur zu 15% versteuern. Die anderen 85% bleiben als sog. begünstigtes Vermögen außer Ansatz. Dies galt bisher allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb weitergeführt wird und in den folgenden sieben Jahren die insgesamt gezahlte Lohnsumme mindestens 650% der vor der Unternehmensnachfolge gezahlten durchschnittlichen Lohnsumme beträgt.

Besserstellung von Unternehmensnachfolgern

Angesichts der aktuellen Probleme selbst großer Traditionsfirmen aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise sah sich die neue Regierung gezwungen, diese Voraussetzungen für die Verschonung der Unternehmensnachfolger zu lockern. Die Lohnsummenfrist wurde daher zum 1. Januar 2010 auf fünf Jahre verkürzt, die zu erbringende Mindestlohnsumme auf 400% verringert.

"Hiermit soll das gesetzgeberische Ziel, Arbeitsplätze auf Dauer zu erhalten, besser erreicht werden", so heißt es im Pressedienst der Notarkammern. "Denn wenn ein Unternehmer aufgrund schlechter Auftragslage gezwungen wird, Arbeitsplätze abzubauen, soll seine Situation nicht auch noch durch den nachträglichen Anfall von Erbschaftsteuer verschlechtert werden."

Niedrigere Steuersätze in Steuerklasse II

Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die erbschaftsteuerliche Situation von Geschwistern, Nichten und Neffen. "Diese waren bisher die großen Verlierer der Erbschaftsteuerreform", so die Pressemitteilung. Sie werden zusammen mit anderen Verwandten (außer Abkömmlingen und Eltern) als Erben in die Erbschaftsteuerklasse II eingeordnet. Bislang stand ihnen deshalb nur ein Freibetrag von 20.000,- Euro zu. Alles, was darüber hinaus ging, musste mit 30 bis 50% versteuert werden. Seit dem 1. Januar 2010 wird sich die Situation dieser Erben verbessern. Zwar bleibt der Freibetrag gleich niedrig, doch wird der Steuertarif deutlich nach unten korrigiert. Die Erben der Steuerklasse II müssen künftig "nur" noch, je nach Höhe des Wertes des Geerbten, zwischen 15 und 43% Erbschaftsteuer zahlen.

Steuer sparen durch richtige Nachlassplanung

Richtig Sparen kann man durch geschickte erbrechtliche Gestaltungen und insbesondere durch vorweggenommene, lebzeitige Übertragungen von Wohnimmobilien. Beispielsweise kann bereits seit dem 1. Januar 2009 bei der Übertragung eines Wohnhauses zu Lebzeiten ein vorbehaltenes Wohn- oder Nutzungsrecht wertmindernd bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Ein Wohnhaus, das gegen Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechtes für den Schenker zu dessen Lebzeiten übertragen wird, kann daher zu deutlich weniger Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, als wenn es erst beim Ableben des Eigentümers im Rahmen der Erbfolge übergeht.

Die Notarkammern: "Bei diesen Gestaltungen gibt es keine Patentlösung, die für alle Familien passt. Eine individuelle und steuerliche Beratung ist für eine Nachfolgeplanung daher unerlässlich, will man unliebsame Überraschungen vermeiden."

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