Recht

Krankenversicherung: Keine Kostenerstattung bei vollendeten Tatsachen

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte können von ihrer Krankenkasse keine Erstattung der von ihnen aufgewendeten Kosten für eine medizinische Behandlung verlangen, wenn sie (wie hier) die Durchführung einer Operation zur Entfernung einer Fettschürze vertraglich vereinbart haben, bevor sie ihre Krankenkasse einschalteten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Eine Kostenerstattung ist stets davon abhängig, dass die Krankenkasse schon vor der "Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch den Versicherten Gelegenheit hatte, über ihre Leistungspflicht zu entscheiden". Dies sei sachgerecht und für die Versicherten auch zumutbar. (Hier hatte die Versicherte für die Operation 8160 Euro bezahlt, die sie von ihrer Kasse ersetzt haben wollte. Ihr Arzt hatte ihr ein Attest ausgestellt, nachdem die OP bei der stark übergewichtigen Frau unter anderem erforderlich sei, um Folgeerkrankungen zu vermeiden. Der Medizinische Dienst sah keine Notwendigkeit, vielmehr habe es sich um eine "kosmetische Operation" gehandelt. Das Gericht befasste sich mit diesen Argumenten nur am Rande, sondern stützte die Bestätigung der Ablehnung durch die Krankenkasse auf die fehlende vorherige Antragstellung. Außerdem habe der Chirurg insofern gegen das Gesetz verstoßen, als er für seine OP ein Pauschalhonorar berechnet und die Gebührenordnung außer Acht gelassen habe.)


(LSG Berlin-Brandenburg, L 9 KR 80/08)

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