Recht

Beihilferecht: Ein Nahrungsergänzungsmittel muss keine Arznei sein

(bü). Der von einem Heilpraktiker auf einer Verordnung platzierte Vermerk, "Rezepturarzneimittel dient der Heilung, nicht der Nahrungsergänzung", macht das verschriebene Mittel – so das Verwaltungsgericht Stuttgart – nicht zur Arznei. Denn die Einschätzung, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, hängt weder von der konkreten Behandlung, noch von der Menge ab. Im Zweifel kommt es für die begriffliche Abgrenzung (Arznei/Lebensmittel/Nahrungsergänzung) auch auf die vom Hersteller angegebene Zweckbestimmung des Mittels an. Ohne eine "heilende Funktion" handelt es sich jedenfalls bei einem Präparat nicht um eine "Arznei". (Die Anmerkung des Heilpraktikers genügte dem Gericht nicht, da nicht erkennbar sei, "der Heilung welcher Erkrankung das Mittel dienen" sollte.)


(VwG Stuttgart, 17 K 126/07)

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