Recht

Apothekenrecht: PKA darf keine Schmerztabletten verkaufen

(bü). Stellt sich im Rahmen eines Verkaufsgesprächs in einer Apotheke durch den Einsatz eines Scheinkunden heraus, dass eine pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) über ein Schmerzmittel beraten hatte und verkaufen wollte (bevor der Testkäufer das Gespräch abbrach und sich zu erkennen gab), so darf der Leiter der Apotheke von der Apothekerkammer einen Verweis erhalten und eine Geldbuße (in Höhe von 600 Euro) aufgebrummt bekommen, wenn sich herausstellt, dass die Mitarbeiterin nicht die nötige fachliche Qualifikation für ein solches Beratungsgespräch hatte. Er hat gegen seine Berufsordnung verstoßen.


(VwG Gießen, 21 K 1334/09)

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