Gesundheitspolitik

LSG: Keine Bedenken gegen Zyto-Ausschreibung

Beschaffung durch Versicherte "theoretischer Einzelfall"

Berlin (ks). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat bereits im September entschieden, dass die AOK Berlin-Brandenburg exklusive Verträge mit Apotheken zur Versorgung ihrer Patienten mit Zytostatika in Berlin schließen darf – nun liegen die Entscheidungsgründe vor.

Die AOK Berlin-Brandenburg hatte im Januar 2010 erstmals die Beschaffung von Arzneimitteln zur Versorgung ihrer Patienten mit parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie exklusiv ausgeschrieben. Die Vertragsärzte in Berlin sollen nun – aufgeteilt in dreizehn Gebiete – die Medikamente ausschließlich bei einer Apotheke beziehen. Hiergegen hatten sich elf Herstellerapotheken in Vergabeverfahren an die Vergabekammer Brandenburg und anschließend mit der Beschwerde an das LSG Berlin-Brandenburg gewandt. Parallel hierzu versuchten eine Apotheke sowie der Deutschte Apothekerverband und der Berliner Apotheker-Verein in einem Eilverfahren, der AOK die Ausschreibung generell verbieten zu lassen.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat zwei Beschwerden zurückgewiesen. In weiteren Beschlüssen hat es der Krankenkasse gestattet, die Zuschläge zu erteilen. Außerdem hat es die Anträge auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG haben die Apotheken keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vergütungssystems, das ihnen eine Bezahlung ihrer Leistungen bei Zubereitungen unabhängig von der Preisentwicklung der Medikamente garantiert. Der Gesetzgeber habe den Krankenkassen mit Einführung von § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V vielmehr bewusst ermöglicht, das bisherige System auf Bundes- bzw. Landesebene vereinbarter fester Preise zu verlassen und auf diesem Gebiet die Preise dem freien Markt zu überlassen.

Normaler Bezugsweg bleibt zulässig

Die AOK sei zwar bei ihrer Ausschreibung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die hergestellten Medikamente ausschließlich vom Arzt direkt bei der Apotheke gekauft werden. Daneben sei vielmehr auch der normale Beschaffungsweg erlaubt, bei dem der krankenversicherte Patient die ärztliche Verordnung bei der von ihm gewünschten Apotheke einreicht. Vergaberechtlich leide die Ausschreibung deshalb aber nicht an einem zur Aufhebung der Ausschreibung zwingenden Fehler. Denn es könne prognostiziert werden, dass die verordnenden Ärzte den von der AOK gewünschten Beschaffungsweg einhalten und damit dem Ausschreibungsgewinner für ihr Gebiet eine faktische Exklusivität ermöglichen. So hätten die in Berlin niedergelassenen Onkologen in Gesprächen mit der AOK ihre Bereitschaft erklärt, das Pilotprojekt zu unterstützen, heißt es in einem der Beschlüsse. Zudem seien die Vertragsärzte zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichtet – dieses gebiete es, dass das AOK-Modell nicht unterlaufen werde.

Ab 2011 sind wieder die Zivilgerichte zuständig

Bei den genannten Vergabeverfahren handelt es sich um einige der letzten bei den Landessozialgerichten überhaupt anhängigen. Diese sind erst seit 1. Januar 2009 ausschließlich zuständig, über Streitigkeiten zu Entscheidungen von Vergabekammern zu befinden, soweit Ausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen betroffen sind. Ab Anfang 2011 soll sich dies wieder ändern: Nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz soll die Zuständigkeit auch in derartigen Vergabesachen wieder ausschließlich bei den Oberlandesgerichten liegen.

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