Recht

Wer "auf Tuchfühlung" parkt, darf sich übers Abschleppen nicht wundern

(bü). Hat ein Autofahrer derart eng neben einem Fahrzeug geparkt, dass dieses von dessen Fahrer nicht ausgeparkt werden kann, ohne befürchten zu müssen, dass er dabei seinen oder den anderen Pkw beschädigt, so kann das "Hindernis" – von der Polizei organisiert – abgeschleppt werden. Der Besitzer dieses Fahrzeugs hat die Abschleppkosten und Gebühren für den Polizeieinsatz zu zahlen (hier: 209 Euro) und kann dem nicht dadurch begegnen, dass sein Wagen hätte zurückgesetzt werden können, was wesentlich einfacher gewesen wäre, wenn nach Polizeiaussage das Abschleppen "weitaus unkomplizierter" war als ein Zurücksetzen.


(VwG Aachen, 6 K 805/08)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.