Recht

Spermienanomalie reicht für Leistungsanspruch aus

(bü). Eine private Krankenversicherung muss eine künstliche Befruchtung finanzieren, wenn ein Versicherter nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, "die seine Fähigkeit beeinträchtigt, ein Kind zu zeugen". Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit einem Versicherten, dessen Ehefrau nach einer Fehlgeburt mehrere vergebliche Versuche unternahm, auf künstlichem Weg Mutter zu werden, dafür die Kostenübernahme bescherte. Da die Zeugungsfähigkeit des Mannes "stark eingeschränkt" gewesen sei, gehörten die durch seine Behandlung entstandenen Kosten "auf jeden Fall zu denjenigen, die von einem privaten Krankenversicherer zu erstatten" seien. Dass vielleicht auch bei der Frau eine Fruchtbarkeitsstörung vorlag, sei unerheblich.


(BGH, IV ZR 187/07)

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