Recht

Lasik-OP kann sein – aber auf eigene Rechnung

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine sogenannte Lasik-Operation, um eine Fehlsichtigkeit zu korrigieren. Das Sozialgericht (SG) Stade: Die Lasik entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und ist deshalb von der vertraglichen Versorgung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, die eingebüßte Sehkraft durch eine Brille auszugleichen (die von den Krankenkassen allerdings auch nur noch in Ausnahmefällen übernommen wird). (Hier hatte die Ärztin der Versicherten zugunsten ihrer Patientin argumentiert, dass die Lasik wegen der erheblichen Abweichung zwischen den Brillenwerten der Augen erforderlich sei. Krankenkasse und das SG waren anderer Auffassung.)


(SG Stade, S 1 KR 82/08 WA)

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