Recht

Übergewicht – Nachteile durch Wohnortwahl muss die Krankenkasse nicht ausgleichen

(bü). Gesetzliche Krankenkassen sind nicht verpflichtet, für ein stark übergewichtiges Mitglied die Aufwendungen für eine Verkleinerung des Magens zu übernehmen, wenn es selbst noch nicht "alle anderen Therapiemöglichkeiten" ausgeschöpft hat. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz wies mit dieser Begründung die Klage einer 23-jährigen Frau ab, die bei 171 Zentimeter Körpergröße 115 Kilogramm wog. Ihre eigenen Diätversuche seien fehlgeschlagen, begründete sie ihren Antrag. Ihre Kasse wollte aber die 5400 Euro teure Operation nicht übernehmen. Und das LSG bestätigte sie: Es handele sich um eine "mittelbare Krankenbehandlung" durch die Operation eines intakten Organs, bei der eine andere krankhafte Funktionsstörung behandelt werde. In solchen Fällen müsste aber nachgewiesen werden, dass ergebnislos schon alles versucht worden ist, um den überflüssigen Kilos beizukommen. Dabei gehe es um die Beteiligung eines Arztes mit "ernährungsmedizinischer Qualifikation sowie einer Ernährungsfachkraft. Ferner um eine strukturierte Schulung in Gruppen, ein integriertes Therapiekonzept aus Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie sowie eine systematische Datendokumentation. Dass die Frau 50 Kilometer entfernt von einem Ort lebt, in dem sie diese Maßnahmen durchführen könnte, spiele keine Rolle: Nachteile durch die Wahl ihres Wohnortes könnten nicht auf ihre Krankenkasse abgewälzt werden.


(LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 101/10)

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