Recht

Samenzellen auf eigene Kosten einfrieren

(bü). Auch wenn ein Mann in naher Zukunft eine Hodenkrebs-Operation über sich ergehen lassen muss und deshalb die Gefahr besteht, dass er zeugungsunfähig wird, ist seine gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet, für das Einfrieren und Lagern von Samenzellen finanziell aufzukommen. Das Sozialgericht Aachen entschied: Zwar gehören Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit, sofern diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist, zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. In den Richtlinien des "Gemeinsamen Bundesausschusses" sei für die Anlegung eines Samenvorrats aber keine Position darin vorgesehen. Dass es den Beamten in diesem Punkt besser geht, sei unbedeutend: Dem Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungssysteme ein "weiter Spielraum" eingeräumt".


(Az.: S 13 KR 115/09)

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