Wirtschaft

Höherer Steuerabzug für Umzugskosten

Nicht nur bei beruflichem Wohnungswechsel hilft der Fiskus tragen

(bü). Rechnungen für einen privat veranlassten Umzug dürfen als "haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuerschuld abgesetzt werden: 20 Prozent des Rechnungsbetrages, maximal 4000 Euro im Jahr, können die Steuer mindern. Dabei werden allerdings auch alle anderen haushaltsnahen Dienstleistungen mitgerechnet, etwa die Arbeit eines Gärtners oder einer Putzhilfe.

Grundsätzlich Anderes gilt, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und der Aufwand vom steuerpflichtigen Einkommen (also nicht von der tatsächlichen Steuerschuld) abgezogen werden kann. Für diese Fälle sind die berücksichtigungsfähigen Pauschbeträge soeben rückwirkend zum 1. Januar 2010 angehoben worden.

Wann ist von einem beruflich veranlassten Umzug auszugehen? Auf jeden Fall dann, wenn ein Arbeitnehmer in einer anderen Stadt eine Arbeit aufnimmt und deshalb umzieht. Hierzu zählen neben dem Wechsel des Arbeitgebers auch eine Versetzung innerhalb der Firma, ferner ein Umzug zur ersten Arbeitsstelle nach Beendigung der Ausbildung. Ein Umzug kann auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeit oder die Fahrzeit erheblich verkürzt werden, wobei im Regelfall von einer Stunde Zeitersparnis pro Arbeitstag ausgegangen wird.

Entsprechendes gilt für Arbeitgeber, die zum Beispiel in der Nähe eines Zweigbetriebes ihre (neue) Wohnung beziehen, weil sie dort häufiger zu tun haben als am bisherigen Tätigkeitsort.

Welche Umzugskosten mindern das steuerpflichtige Einkommen?

  • Wohnungsanzeigen; Maklergebühren (nicht für den Grundstückskauf)
  • Fahrkosten für die Wohnungssuche, Tage- und Übernachtungsgeld
  • Möbelspediteur, Miet-LKW; Reisekosten zum neuen Wohnort
  • Miete für die alte Wohnung, wenn die neue Arbeitsstelle sofort angetreten wurde und deshalb die Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung nicht eingehalten werden konnte (längstens für sechs Monate)

  • Miete für die neue Wohnung, wenn sie sofort gemietet werden musste, aber nicht genutzt werden konnte (längstens für 3 Monate)

  • "Sonstige Umzugsauslagen". Sie reichen vom Trinkgeld für die Möbelpacker über neue Gardinen, die Installation für Herde, Öfen und Lampen, eine Änderung der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation, die Fernsehantenne, das Telefon, die Ummeldung des Autos bis zu Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.

  • Hierfür können beim nächsten Steuerjahresausgleich bei Umzügen, die seit Januar 2010 durchgeführt wurden oder noch werden, folgende Pauschbeträge abgesetzt werden: – für Alleinstehende 636 Euro – für Verheiratete 1271 Euro – plus 280 Euro für jede weitere zum Haushalt gehörende Person. – Aber auch höhere Kosten werden berücksichtigt, wenn dafür Belege vorliegen. – Für einen umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder werden Aufwendungen bis zu 1603 Euro anerkannt.

Für den Arbeitgeber steuerfrei

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so kann er dies steuerfrei tun, wobei die Grenzen bei den Höchst- beziehungsweise Pauschalbeträgen liegen. Für die "sonstigen Umzugsauslagen" kann der Arbeitgeber auch mehr als die Pauschbeträge beisteuern – wiederum gegen entsprechende Nachweise der notwendigen Kosten.

Wichtig: Die "sonstigen" Umzugskosten können pauschal mit 50 Prozent höher angesetzt werden, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre bereits einmal berufsbedingt die Wohnung gewechselt wurde.

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