Urteile

Verschlüsseltes darf nicht im Zeugnis stehen

(bü). Ein Arbeitgeber darf in einem Arbeitszeugnis nicht anbieten, für Nachfragen zur Verfügung zu stehen. Das hat das Arbeitsgericht Herford in einem Fall entschieden, in dem eine Angestellte bei ihrem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis erhalten hatte, das den Satz "Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung" enthielt.

Die Frau verlangte, dass der Satz gestrichen werde – und bekam recht. Das Argument des Arbeitgebers, im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis könne der Satz nur positiv verstanden werden, teilte das Gericht nicht. Dass er die Bereitschaft signalisiere, die positive Einschätzung auch in einem Telefongespräch zu bestätigen, kaufte ihm das Gericht nicht ab.

Ein neutraler Leser des Zeugnisses verstehe den Satz vielmehr als verschlüsselte Aussage, dass die schriftliche Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspreche. Es dürfe aber keine Verschlüsselungen geben, die als negative Bewertungen verstanden werden könnten.

(Az.: 2 Ca 1502/08)

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