Urteile

Gering abweichende Blutwerte rechtfertigen keinen Rücktritt

(bü). Verschweigt ein Mann im Aufnahmeantrag eines privaten Krankenversicherers, dass bei ihm – nur geringfügig – von der Norm abweichende Blutwerte vorliegen, die nicht behandelt werden müssen, so hat er damit keine "vorvertragliche Anzeigepflicht" verletzt. Deshalb darf das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht rückwirkend aufheben, wenn im Rahmen eines Versicherungsfalles diese Fakten festgestellt werden. Das Landgericht Köln hielt die Reaktion der Gesellschaft für überzogen, zumal wegen der festgestellten erhöhten Werte keine Behandlung erforderlich gewesen sei. Allenfalls hätte dem Versicherten leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können, als er darauf in seinem Aufnahmeantrag nicht hingewiesen habe. Das aber rechtfertige keine Annullierung des Vertrages.

(Az.: 23 O 154/09)

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