Recht

Mehrarbeit darf nicht "pauschal abgegolten" sein

(bü). Die in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel, wonach durch die Bruttovergütung "eine etwaig notwendige Mehrarbeit abgegolten sein soll, ist unwirksam. Das hat sogar zur Folge, dass einem angestellten Rechtsanwalt, der erst nach 2½ Jahren und über 900 Überstunden, den Arbeitgeber um die Bezahlung seiner Mehrarbeit angeht, vom Arbeitgeber nicht "der Einwand der Verwirkung" entgegengehalten werden kann. Dies vor allem dann nicht, wenn der Arbeitgeber "Kenntnis von der Ableistung der Überstunden hatte".

(LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 166/10)

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