Recht

Ausrutscher können teuer zu stehen kommen

Hausbesitzer, Mieter – verlangt nasses Laub den "Besen bei Fuß"?

(bü). "Glatteis ohne Frost" nennen Haftpflichtversicherer das Herbstlaub auf Bürgersteigen. Die bunten Blätter bilden – besonders bei Nässe – unter dem Druck von Schuhsohlen eine glitschige Schicht. Die Rutschgefahr besteht 24 Stunden, die Haftung ebenso. Denn wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht besteht im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gehsteige für Fußgänger gefahrlos zu passieren sind. Dies allerdings nicht unbedingt mit dem "Besen bei Fuß" …

Im Regelfall haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass diese für "Sauberkeit auf dem Bürgersteig" zu sorgen haben; sie wohnen schließlich näher am "Gefahr bringenden Objekt". Doch rein rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht. Ein "laubgeschädigter" Passant kann sich also an den Vermieter halten, der wiederum auf den "beauftragten" Mieter zurückgreifen kann.

Doch ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt, dass unvorsichtige Fußgänger nicht immer mit Schadenersatz vom "säumigen" Mieter oder Hausbesitzer rechnen können, wenn sie auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen. Sie hätten (auch) selbst aufzupassen. Ein Hausbesitzer wurde "freigesprochen", der einige Tage zuvor den Bürgersteig vor seinem Anwesen vom Laub befreit hatte. Er müsse nicht jeden Tag "nachkehren". (Az.: 14 O 742/07)

Komplexe mit Eigentumswohnungen sind ein besonderer Fall. Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtigten Ansprüchen zunächst an den Verband der Eigentümergemeinschaft wenden. Bleibt er erfolglos, so kann er sich einen Eigentümer "aussuchen" und bei ihm Ansprüche geltend machen. Dies aber nur in Höhe des Miteigentumsanteils des ausgesuchten Eigentümers.

Beispiel: Alle Eigentümer in der Gemeinschaft vereinigen zusammen 10.000 Miteigentumsanteile. Eigentümer "A" hat 500 Anteile. Ein Fußgänger, der berechtigt Schadenersatz in Höhe von 1000 Euro geltend macht, könnte sich an diesen Eigentümer halten – aber maximal in Höhe von 50 Euro, entsprechend seinem Anteil an allen Miteigentumsanteilen. Beim Verband der Eigentümer könnte er dagegen über den Verwalter die kompletten 1000 Euro fordern.

Kann man sich versichern?

Wie kann man sich gegen Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich verletzt haben, versichern? Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Mehrfamilienhäuser oder vermietete Einfamilienhäuser tritt gegebenenfalls deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen – für den Fall, dass er vom Vermieter (oder dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner – aus dem Mietvertrag resultierenden – Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist. Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es – wie meistens – auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es den Hausbesitzern/Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag "Besen bei Fuß" zu stehen, wie die Coburger Richter entschieden haben.

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