Gesundheitspolitik

Fehlerkorrektur soll vereinfacht werden

Zwangsrabatt: Bei fehlerhaften Angaben der Hersteller sollen Apotheker nachbessern

Berlin (ks). Die Regierungskoalition will dafür Sorge tragen, dass bei Streitigkeiten zwischen Arzneimittelherstellern und Krankenkassen über die Höhe des Herstellerzwangsabschlags künftig nicht auch die Apotheker in Mitleidenschaft werden. Eine Formulierungshilfe für einen entsprechenden Änderungsantrag zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz hat sie nunmehr vorgelegt.

Der Streit zwischen Kassen und Herstellern über die Zuordnung einiger Arzneimittel zum "normalen" oder erhöhten Herstellerabschlag hat auch in der Apothekerschaft für Unruhe gesorgt. Der GKV-Spitzenverband hatte den Kassen empfohlen, die aus ihrer Sicht ausstehenden Abschläge über Rechnungskürzungen gegenüber den Apotheken einzuholen. Nachdem Einigungen mit einigen Herstellern erzielt werden konnten, nahmen die Kassen zunächst Abstand von einem solchen Vorgehen. Doch nun wird es für die Apotheker ernst (siehe oben).

Künftig soll es den Apothekern und Krankenkassen nach dem Willen der Union und der FDP durch ein erleichtertes Fehlerkorrekturverfahren einfacher gemacht werden, Ansprüche durchzusetzen. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband sollen Fehler bei der umfangreichen Datenübermittlung für die Rezeptabrechnung durch die Hersteller selbst korrigieren können. Hierdurch könnten insbesondere bei Änderungen der Packungsgröße und Wirkstärke regelmäßig erforderliche Änderungsmeldungen vermieden werden, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages. Vorgesehen ist zudem, dass die Verbände – DAV und GKV-Spitzenverband – auch einen Dritten mit der Fehlerkorrektur beauftragen. Für die ihnen durch die Korrektur entstandenen Aufwendungen können sie vom pharmazeutischen Unternehmer Ersatz verlangen. DAV und GKV-Spitzenverband sollen das Nähere zum Verfahren im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V regeln.

Direkte Ansprüche zwischen Hersteller und Kasse

Einher geht die vorgesehene Ergänzung des § 131 Abs. 4 SGB V mit einer Neufassung des gegenstandslos gewordenen § 130a Abs. 5 SGB V: Pharmazeutische Unternehmen sollen danach die Möglichkeit erhalten, im Streitfall Rückforderungsansprüche für gewährte Abschläge unmittelbar gegenüber den begünstigten Krankenkassen geltend zu machen.

"Wir haben den Apothekern versprochen, dass wir das regeln. Es darf nicht sein, dass sie unter Streitigkeiten zwischen Pharmaindustrie und Krankenkassen, wer welche Rabatte zahlen soll, leiden müssen", erklärte der gesundheitspolitische Sprecher der Union, Jens Spahn (CDU) das Vorhaben.

Indessen ist die Liste der Arzneimittel, über deren Einordnung zwischen Kassen und Herstellern nach wie vor kein Einvernehmen erzielt werden konnte, auf 491 Präparate geschrumpft (Stand: 26. 8. 2010).

Der GKV-Spitzenverband hat nochmals bekräftigt, dass auch für topische Arzneimittel Abschläge zu leisten sind. Die im Fehlerkontrollverfahren auffälligen Topika seien patentfrei und wirkstoffgleich im Sinne des Generika-Leitfadens – der im Übrigen verbindlich sei.

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