Recht

Ein Studium in den USA entlastet die Eltern nur selten

(bü). Kinder, die sich für ein Studium für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügt dafür. (Hier reichten dem Bundesfinanzhof aber lediglich wenige Monate, in denen eine Studentin in ihre "vollständig eingerichteten zwei Zimmer" nach Hause zurückkehrte, nicht aus, weshalb der Kindergeldanspruch abgelehnt wurde.) In einer Detailfrage klärte der Bundesfinanzhof auch diesen Fall: Für ein Kind, das sein langjähriges Auslandsstudium im November beginnt, steht Kindergeld für den Monat Dezember "mangels eines inländischen Wohnsitzes" nicht zu, obwohl es sich in den vorangegangenen elf Monaten des Kalenderjahres im Inland aufgehalten hat. Kehrt ein Kind nach Abschluss eines mehrjährigen Auslandsstudiums im Februar nach Deutschland zurück, so genügt dies nicht zur Begründung des Kindergeldanspruchs für den Monat Januar. Maßgeblich seien vielmehr nur die Dauer und die Häufigkeit der Inlandsaufenthalte während der Zeiträume, in denen das Kind im Ausland einen Wohnsitz-Aufenthalt hat beziehungsweise hatte.


(BFH, III R 52/09)

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