Recht

Wer sich erst nach 6 Monaten an seine Ansprüche erinnert …

(bü). Ist ein privat Krankenversicherter wegen eines Unfalls im März arbeitsunfähig krank geworden, erinnert er sich seiner Krankentagegeld-Versicherung aber erst sechs Monate später, nachdem er wieder die Arbeit aufgenommen hatte, so steht ihm keine Leistung mehr zu. Er hätte sich "unverzüglich" nach Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit melden müssen. Vor dem Oberlandesgericht Celle konnte er sich mit seiner Argumentation, rechtzeitig die Meldung erstattet zu haben, der Versicherer müsse ihm schon das Gegenteil beweisen, nicht durchsetzen: Er könne sich an fünf Fingern abzählen, dass dem Versicherer ein solche "Beweis" schlechterdings aus objektiven Gründen nicht möglich sei.

(OLG Celle, 8 U 18/10)

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