Wirtschaft

Pflegeversicherung: 0,25% Zuschlag für "Kinderlose"

Auch volljähriger Nachwuchs hilft Beiträge sparen

(bü). Wer keine Kinder hat und mindestens 23 Jahre alt ist, der zahlt in der gesetzlichen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent. Statt der üblichen 0,975 Prozent, die von den Versicherten (Arbeitnehmer, Rentner) getragen werden müssen, sind es 1,225 Prozent. Der Arbeitgeber/die Rentenversicherung beteiligen sich mit 0,975 Prozent an den Aufwendungen der Pflegeversicherung.*)

Für Arbeitgeber wie Rententräger ist es deshalb wichtig, einen Nachweis über die Elternschaft vorgelegt zu bekommen, um die Beiträge korrekt einzubehalten und abzuführen. Frischgebackene Eltern haben drei Monate Zeit, um von Beginn an vom Zuschlag befreit zu sein (falls es sich um das erste Kind handelt). Andernfalls endet der Zuschlag zu Beginn des Monats, der auf den Nachweis folgt. Nicht immer ist es einfach, die (auch: Stief-)Elternschaft nachzuweisen – insbesondere im vorgeschrittenen Alter. Was kann gegebenenfalls als "Nachweis" vorgelegt werden? Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben folgende Dokumente aufgeführt:

  • Geburtsurkunde
  • Lohnsteuerkarte
  • Abstammungsurkunde
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/ Familienstammbuch
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid
  • Kontoauszug mit Kindergeldeingang
  • Elterngeldbescheid
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über Elternzeit-Inanspruchnahme
  • Einkommensteuerbescheid mit Kinderfreibetrag
  • Bescheid der Rentenversicherung über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten

Es genügt auch die Vorlage einer Sterbeurkunde. Denn es kommt weder darauf an, wie alt das Kind eines Pflegeversicherten ist, noch darauf, ob das Kind noch lebt. Auch die Zahl der Kinder einer pflegeversicherten Person ist unwichtig.

Sind entsprechende Unterlagen nicht mehr zu beschaffen (etwa bei Versicherten, die aus Krisengebieten gekommen sind), so dürfen die Pflegekassen auch Taufbescheinigungen oder Zeugenerklärungen anerkennen.


*) In Sachsen gelten besondere Beitragssätze: Für Arbeitnehmer/Rentner mit Kindern:
1,475 Prozent, mit Beitragszuschlag 1,725 Prozent. Arbeitgeber/Rententräger zahlen hier 0,475 Prozent. Das Äquivalent für die Arbeitnehmer: Der Buß- und Bettag ist arbeitsfrei. – Für Arbeitslose zahlen die Agenturen für Arbeit bundesweit die vollen Beiträge.

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