Gesundheitspolitik

Billig-Apotheke

Darf sich eine Apotheke "Discount-Apotheke" nennen?

LEIPZIG (diz). Zwei Apotheken – in Leipzig-Connwitz und in Schkeuditz – hat er bereits, jetzt eröffnete er die dritte im Leipziger Stadtteil Gohlis und bekam Ärger mit der Wettbewerbszentrale. Wie Apotheker Carsten Schmidt (38) gegenüber der AZ erklärte, habe er eine Abmahnung kassiert, weil er seiner Mc Medi-Apotheke den Beinamen "Die preiswerte Apotheke – Medikamente zu Discount-Preisen" gegeben hat.

"Die preiswerte Apotheke – Medikamente zu Discount-Preisen" – solche Slogans, die Apotheker Carsten Schmidt, Leipzig, auf sein Schaufenster schreibt, gefallen der Wett­bewerbszentrale nicht.
Foto: privat

Dass eine Apotheke Arzneimittel 20, 30 und mehr Prozent unter der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft, ist heute nichts Ungewöhnliches. Schmidt verkauft OTC-Arzneimittel in seinen drei Apotheken und über seinen Versandhandel zwischen 28 und 35 Prozent günstiger, erklärt er seine Marktstrategie. Warum aber wird er dafür abgemahnt? Er dürfe sich nicht "Die preiswerte Apotheke" nennen und nicht damit werben, "Medikamente zu Discountpreisen" abzugeben, sagt Schmidt im Gespräch mit der AZ.

Wie die Wettbewerbszentrale auf Nachfrage der AZ mitteilte, richte sich ihr Hauptargument gegen Bezeichnungen wie "Discount-Apotheke", Discount-Preise, "Mc Medi" oder ähnliche Namen, denn: Das Kernsortiment einer Apotheke besteht aus dem rezeptpflichtigen und damit preisgebundenen Bereich. Namen wie "Discount" führten den Verbraucher hier in die Irre. Das sei der eigentliche Angriffspunkt der Wettbewerbszentrale gewesen. Das Landgericht Leipzig sei in dem Verfahren den Argumenten der Wettbewerbszentrale allerdings nicht gefolgt. Der Verbraucher habe ja sowieso kein Interesse an den Preisen der Rx-Arzneimittel, da er sie nicht unmittelbar bezahle. Der Name "Discount" dürfe nur dann nicht verwendet werden, so das Gericht, wenn die Apotheke in ihrem nicht-rezeptpflichtigen und im Nebensortiment nicht mit den Preisen anderer Discount-Wettbewerber wie Drogeriemärkte mithalten könne. Doch auf diese Argumentation will sich die Wettbewerbszentrale nicht einlassen.

Schmidt sieht der weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung allerdings gelassen entgegen. Er wolle seinen Kunden den Service bieten, günstige Arzneimittel nicht übers Internet bestellen zu müssen, sondern in der Apotheke vor Ort erhalten zu können mit ansonsten allen Leistungen einer Apotheke. An den Leistungen werde nicht gespart, auch nicht an der Beratung. Die Akzeptanz bei den Kunden sei sehr gut, so Schmidt im Gespräch weiter.

Warum er sein rezeptfreies Sortiment zu Discount-Preisen anbieten kann? Er ist einfach mit einer geringeren Spanne zufrieden, so Schmidt gegenüber der AZ. Und wenn die Mitbewerber mitziehen und die Preise ebenfalls senken? Dann kommt es zum Kellertreppeneffekt – der Wettbewerbsvorteil wäre weg. Doch das schreckt Schmidt nicht, dann müsste er sich eben etwas Neues ausdenken, fügt er optimistisch hinzu.

Und wie steht es mit dem Argument, dass er als Pharmazeut mit den Billigangeboten möglicherweise seine Kunden zum Mehrgebrauch oder gar Missbrauch von Arzneimitteln verführt? Schmidt: "Das sehe ich nicht so. Wenn ich keine Kopfschmerzen habe, nehme ich keine Kopfschmerztablette, nur weil sie günstig ist." Es gebe natürlich Menschen, die von bestimmten Arzneimitteln abhängig seien, aber die bestellten dann eher im Internet.

Die Apotheke vor Ort würde dies eher erkennen als die Internet-Apotheke und könnte die Abgabe verweigern. Schmidt: "Wir sind eine ganz normale Apotheke, nur günstiger."

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