Recht

Beiträge sind Gegenleistung für bereitgestelltes Lehrangebot

(bü). Die Erhebung von Studienbeiträgen nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Verordnung über Darlehen zur Studienfinanzierung ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Der Studienbeitrag ist "eine Abgabe ... als Gegenleistung für die potenzielle Inanspruchnahme des von den Hochschulen bereitgestellten Lehrangebots". (Bayerischer VGH, 4 VII/07)

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.