Recht

"Verbindliche Auskunft" darf sich der Fiskus bezahlen lassen

(bü). Beantragt ein Steuerzahler beim Finanzamt für eine spezielle Situation, die bisher noch nicht aufgetreten war, eine "verbindliche Auskunft", so kann er nicht dagegen angehen, dass ihm dafür eine Gebühr berechnet wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erklärte die (2007 eingeführte) Regelung für verfassungskonform. Gerechtfertigt sei sie "durch den bei der Bearbeitung des Antrags entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen. "Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts" verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. (Dass der durch die Auskunft geklärte Sachverhalt im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer ohnehin auf seine steuerliche Wirkung hätte geprüft werden müssen, dass also im Grunde gar kein "zusätzlicher Aufwand" durch die vorherige Prüfung entstanden ist, wird im Urteil nicht problematisiert.)

(FG Baden-Württemberg, 1 K 661/08)

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