Gesundheitspolitik

Ausschluss von Insulinanaloga rechtens

Sozialgericht Berlin weist Klagen gegen Richtlinien-Beschluss des G-BA zurück

Berlin (ks). Nach zwei Urteilen des Sozialgerichts (SG) Berlin ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Arzneimittelrichtlinien einen Verordnungsausschluss für kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung von Typ 2-Diabetikern vorgenommen hat. Das Gericht wies die Klagen zweier betroffener Hersteller – Sanofi-Aventis und Lilly Pharma – damit nun auch im Hauptsacheverfahren zurück.
(Urteile vom 12. Januar, Az.: S 83 KA 588/07; S 83 KA 221/08)

Die Unternehmen hatten sich gegen die vom G-BA erlassene Regelung gewandt, derzufolge kurzwirksame Insulinanaloga nicht zulasten der GKV verordnet werden dürfen, wenn diese mehr kosten als Humaninsuline. Der G-BA hatte die Verordnungseinschränkungen vorgenommen, nachdem das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in einer Nutzenbewertung zu dem Schluss gekommen war, dass die kurzwirksamen Insulinanaloga zwar rund 30 Prozent teurer sind als Humaninsuline, aber keinen nachgewiesenen Zusatznutzen aufweisen.

Die Klägerinnen machten vor dem SG verschiedene Verfahrensfehler und eine fehlende Transparenz des Bewertungsverfahrens durch das IQWiG geltend. Insbesondere habe das Institut nicht nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin entschieden bzw. deren Vorgaben verkannt. Sie forderten eine umfassendere Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse und beriefen sich auf internationale Leitlinien. Zudem machten sie die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses geltend.

Das SG schloss sich diesen Ausführungen jedoch nicht an. Es hält das Bewertungsverfahren des IQWiG auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse für rechtmäßig. Der G-BA sei demgemäß berechtigt gewesen, den Leistungsausschluss vorzunehmen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig; auch die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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