Recht

PKV: Wer früher gesund war, darf heute kostenlos wechseln

(bü). Bietet eine private Krankenversicherung mehrere Tarife an, so darf sie ihren Bestandskunden keinen Zuschlag auferlegen, wenn die in diesen neuen Tarif hineinwechseln. In dem Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von der Allianz, einen derartigen Tarifstrukturzuschlag von ihren Kunden nicht zu erheben – und bekam recht. Denn laut Versicherungsvertragsgesetz sind Zuschläge beim Tarifwechsel innerhalb eines Anbieters unzulässig. Auch durch eine Änderung und Neukalkulation des Angebots durch den Versicherer dürfe dieses Verbot nicht umgangen werden. Für die Einstufung sei allein der Gesundheitszustand maßgeblich, der beim Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt worden sei. Versicherte, die früher völlig gesund waren und daher auch nach den neuen Kriterien als "bestes Risiko" eingestuft worden wären, müssten unabhängig von ihrem heutigen Gesundheitszustand ohne Zuschlag in den Tarif wechseln dürfen. (Hier hatte die Allianz mit ihrem seit 2007 verkauften Aktimed-Tarif "besonders gesunden" Versicherten ein besonders günstiges Angebot gemacht. Dafür war die Schwelle für krankheitsbedingte Risikozuschläge niedriger als zuvor. Von Versicherten, die von alten Allianz-Tarifen in Aktimed wechseln wollten, erhob das Unternehmen einen "Tarifstrukturzuschlag" von pauschal 20 Prozent und rechtfertigte das damit, dass der neue Tarif völlig anders kalkuliert sei.)


(BVwG, 8 C 42/09)

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