Recht

PKV: 150 Prozent vom öffentlichen Satz "überraschen" nicht

(bü). Muss sich ein privat Krankenversicherter einer Operation am Knie unterziehen und hat er – laut Versicherungsbedingungen – die freie Krankenhauswahl, so ist eine Klausel in den Bedingungen nicht rechtswidrig, dass die Versicherung maximal 150 Prozent des Satzes bezahlt, die im Rahmen der Bundespflegesatz-Verordnung beziehungsweise laut Krankenhausentgeltgesetz anfällt. Wählt er eine private Sportklinik, die nicht nach der Pflegesatzordnung abrechnet, so bleibt er auf einem Teil seiner Kosten sitzen. Im konkreten Fall kostete der Eingriff 4000 Euro, die Versicherung übernahm allerdings nur 2600 Euro – nämlich 150 Prozent des Preises eines öffentlichen Krankenhauses. Der Bundesgerichtshof segnete die Klausel der Versicherung ab. Sie sei für den Versicherten weder "überraschend noch intransparent", zumal sie nicht versteckt, sondern unmittelbar unter den Bestimmungen zur Wahl des Krankenhauses zu lesen war.


(Az.: IV ZR 212/07)

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