Management

Keiner bleibt ohne Versicherungsschutz

Wer nimmt mich auf, wenn meine Krankenkasse Pleite geht?

(bü). Jahrzehntelang kein Thema – inzwischen schon greifbare Realität: Mehrere gesetzliche Krankenkassen sind in solch großen finanziellen Schwierigkeiten, dass eine Insolvenz nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Was haben ihre Mitglieder zu erwarten, wenn der Ernstfall eintritt? Droht der Verlust des Versicherungsschutzes?

Nein. Schon seit April 2007 gilt, dass in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein darf. Das bedeutet für den Fall der Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse: Deren Mitglieder können sich im unmittelbaren Anschluss bei einer anderen "Gesetzlichen" versichern. Und das muss nicht unbedingt eine Krankenkasse derselben Art sein.

Wird also eine Betriebskrankenkasse geschlossen (drei von ihnen sollen derzeit gefährdet sein), so müssen deren Mitglieder nicht bei einer anderen "BKK" unterkommen. Sie können die AOK ihres Bundeslandes wählen oder eine "geöffnete" Innungskrankenkasse, eine Ersatzkrankenkasse oder die Krankenkasse Knappschaft-Bahn-See. Jede der angegangenen Krankenkassen ist verpflichtet, den Antragsteller als Mitglied aufzunehmen – unabhängig von der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen und Vorerkrankungen. Der Übergang vollzieht sich auch während eines laufenden Leistungsfalles (also zum Beispiel auch während eines Krankenhausaufenthaltes). Das heißt: Der Versicherungsschutz geht nahtlos auf die neue Krankenkasse über.

Neue Kassen innerhalb von 14 Tagen

Wie viel Zeit bleibt den Ex-Mitgliedern auf Kassensuche? Pflichtversicherte haben sich spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Schließung zu entscheiden, wer ihnen künftig Versicherungsschutz gewähren soll. Sie informieren darüber ihren Arbeitgeber (Rentner ihren Rentenversicherer, Arbeitslose die Agentur für Arbeit). Geschieht das nicht, dann entscheidet (zum Beispiel) der Arbeitgeber über die "Kassenzuständigkeit". Ist er darüber informiert, welcher Kasse sein Mitarbeiter vor der letzten (nun geschlossenen) Krankenkasse angehört hat, dann wird er ihn dort anmelden. Ansonsten einer Kasse, die er selbst aussucht. An diese "Fremd"-Wahl ist sein Beschäftigter dann 18 Monate gebunden – wenn sie nicht zwischenzeitlich Anlass für einen vorzeitigen Wechsel gibt, etwa wegen eines Zusatzbeitrages.

Freiwillig Versicherten ist per Gesetz ein dreimonatiges Wahlrecht eingeräumt worden. Sie müssen sich aber – wie die Pflichtversicherten auch – nahtlos bei einer neuen Krankenkasse anmelden. Ein "Abwarten", bis gegebenenfalls eine Krankheit eintritt, die Leistungen erfordert, ist also nicht möglich. Denn auch für die "Freiwilligen" gilt: Sie sind verpflichtet, einer Krankenkasse anzugehören.

Was geschieht mit den Schulden, die eine geschlossene Krankenkasse hinterlässt? Sie werden von den übrigen Krankenkassen der entsprechenden Art getragen – bei der Pleite einer Betriebskrankenkasse also von den übrigen BKK’en. Im Extremfall können die Versichertengemeinschaften aller gesetzlichen Krankenkassen gefordert sein.

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