Wirtschaft

Urlaub 2010: Auch für "Private" lohnt eine Zusatzversicherung

In 38 Länder "per Gesetz" mit (fast) ausreichendem Krankenschutz

(bü). Auch wer um Versicherungen grundsätzlich einen großen Bogen schlägt, denkt spätestens zur Urlaubszeit daran, sich vor finanzieller Unbill zu schützen. Zum Teil ist das auch sinnvoll, etwa mit Blick darauf, dass es insbesondere bei Ferien im Ausland zu Überraschungen kommen kann. Bei innerdeutschen Reisen gibt es keine Probleme. Jeder zur Kassenpraxis zugelassene Arzt akzeptiert die Chipkarte der gesetzlichen Krankenkassen.

Im Urlaub innerhalb Europas sind gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich so geschützt wie die Bewohner des betreffenden Staates – also nicht selten weniger umfangreich als hierzulande –, und dies in 38 Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).

Doch kann es durchaus sein, dass die von der deutschen Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte vom Arzt abgelehnt wird oder dass eine "Kassenpraxis" überfüllt ist. Außerdem sind die deutschen Urlauber im Ausland, wie die Einheimischen, verpflichtet, auch höhere als die auch in Deutschland üblichen Eigenbeteiligungen zu akzeptieren – trotz der hierzulande vielleicht bereits ausgesprochenen Zuzahlungsbefreiung. Deshalb, und weil im Falle eines Falles möglicherweise andere (Verwaltungs-)Wege eingeschlagen werden müssen, empfiehlt es sich, bei der Krankenkasse das für das Urlaubsland vorliegende Merkblatt zu besorgen – und nicht erst dann zu lesen, wenn Versicherungsschutz benötigt wird.

Wer im Urlaub eine Arztrechnung selbst bezahlt hat, etwa weil der ausländische Arzt nicht bereit war, einen "Kassenpatienten" zu behandeln, der kann nach der Rückkehr seine Krankenkasse um Erstattung bitten. Diesem Wunsch wird aber nur entsprochen, wenn detaillierte und quittierte Belege vorgelegt werden. Außerdem gibt es maximal den Betrag zurück, der bei einer Behandlung in Deutschland von der Krankenkasse aufzubringen gewesen wäre. Und schließlich kann der Erstattungsbetrag um einen Abschlag für zusätzliche Verwaltungsarbeit gemindert werden.

Privatversicherung fürs Ausland

Was tut der sicherheitsbewusste Urlauber also? Er schließt eine private Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die schon für Jahresbeiträge von weniger als 10 Euro (Singles) beziehungsweise 20 Euro (Familien) zu haben ist. Die Zeitschrift FINANZtest hat unter 41 Versicherungen auf dem Markt zwar nur zwei Unternehmen mit "sehr gut" beurteilt, weitere 21 aber mit "gut". Eine Liste aller Versicherer ist auch bei den gesetzlichen Krankenkassen zu haben. So ausgestattet, ist man weitgehend sowohl in den "Abkommensländern" als auch in den Staaten versichert, mit denen kein Sozialabkommen besteht. Wichtig: Auch ein medizinisch notwendiger Rücktransport an den Wohnort sollte eingeschlossen sein; die Gesetzlichen dürfen solche Kosten nicht übernehmen.

Auch für Privatversicherte sinnvoll

Im Regelfall keine Probleme haben privat Krankenversicherte – auch wenn sie sich im Ausland aufhalten. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Welt. Dennoch kann auch ihnen empfohlen werden, für den Auslandsurlaub eine spezielle Krankenversicherung abzuschließen – damit sie im Falle eines Falles daraus Leistungen beziehen und ihren "Schadenfreiheitsrabatt" aus der Hauptversicherung schonen. Allerdings sollten sie darauf achten, nicht bei einer Versicherung zu landen, die in ihren Versicherungsbedingungen vorsieht, lediglich "vorzuleisten" und gegebenenfalls anschließend mit dem Hauptversicherer abzurechnen – was eine Beitragsrückzahlung aus der Hauptversicherung zumindest schmälern würde. Reine private Krankenversicherer, die (auch) Zusatzversicherungen anbieten, sehen solche Verrechnungen jedoch nicht vor.

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