Recht

Hilfsmittel nur dann, wenn sie in der "Liste" stehen

(bü). Ein privat Krankenversicherter, der an einer schlafbezogenen Atemstörung leidet, hat keinen Anspruch auf ein spezielles therapeutisches Gerät (hier: "N-CPAP"), wenn es nicht "vom Leistungsversprechen des Krankenversicherers umfasst ist". Dies ist nur der Fall, wenn die Aufzählung der Hilfsmittel im Tarif des Versicherers eine abschließende Aufzählung der vom Leistungsumfang des Tarifs umfassten Hilfsmittel darstellt, die ein solches Gerät nicht enthält.

(LG Dortmund, 2 S 2/09)

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