Gesundheitspolitik

Weg mit Pick up

Peter Ditzel

Jetzt wird‘s ernst: Das Bundesgesundheitsministerium hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt. Apotheken sind im Wesentlichen von drei Passagen unmittelbar betroffen: ein Verbot von Pick-up-Stellen, eine Präzisierung zur Austauschbarkeit wirkstoffgleicher Arzneimittel und eine Änderung der Packungsgrößenverordnung. Das Positive vorab: Die Regierung hat Wort gehalten, sie meint es ernst mit dem Verbot von Arzneimittelabgabestellen außerhalb von Apotheken. Mit der beabsichtigten Änderung des Apothekengesetzes hat sie einen (hoffentlich juristisch sicheren) Weg gefunden, Pick-up-Stellen zu verbieten, ohne dem Versandhandel in die Quere zu kommen: Arzneimittel müssen "unmittelbar an den Endverbraucher durch die Apotheke selbst oder durch Transport- und Logistikunternehmen an die der Apotheke benannte individuelle Lieferanschrift" abgegeben werden. Und: "Rezepte werden nicht außerhalb der Betriebsräume der Apotheke gesammelt." Punkt, aus, fertig. Eine Rezeptsammlung in Apothekenbetriebsräumen und durch behördlich genehmigte Rezeptsammelstellen von Apotheken bleibt erhalten. Also: Geht doch, möchte man ausrufen, warum nicht gleich so. Offiziell begründet wird das Pick-up-Stellen-Verbot weitgehend mit Aussagen zur Arzneimittelsicherheit. Angeführt werden u. a. das gesundheitliche Gefährdungspotenzial, der falsche Eindruck, der bei Verbrauchern entsteht, bei Arzneimitteln handele es sich um gewöhnliche Waren, wenn sie außerhalb von Apotheken ausgehändigt werden. Begründet wird es auch mit einer nicht gewünschten Zwischenlagerung der Arzneimittel in Räumen außerhalb von Apotheken. Dem Gesetzgeber schwebte bei der Zulassung des Versandhandels nicht vor, dass Arzneimittel geschäftsmäßig in Pick-up-Stellen von Gewerbebetrieben abgeholt werden können, man wollte allein den Direktvertrieb.

Klare Vorgaben macht der Gesetzentwurf bei der Frage, wann Arzneimittel austauschbar sind. Nämlich auch dann, wenn nur ein einziges Anwendungsgebiet und das Packungsgrößenkennzeichen übereinstimmt. Beide Punkte führten bisher zu Unstimmigkeiten. Mit einem Federstrich wird das nun glatt gebügelt. Dabei ist anzumerken: In Zukunft richten sich die N-Bezeichnungen nicht mehr nach der Menge, sondern nach der Behandlungsdauer (N1 = Therapie für 10 Tage). Vermutlich ist hier noch Diskussionsbedarf.


Peter Ditzel

AZ 23/2010, S. 1

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