Wirtschaft

Erbengemeinschaft: So lässt sich Ärger vermeiden

Per Teilungsanordnung die Hinterlassenschaft aufsplitten

(bü). Dieter K. hat geerbt. Nach dem Testament seines Onkels erben aber außer ihm noch drei andere Nichten und Neffen. Das Amtsgericht hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt. Der reine Wert der Hinterlassenschaft beträgt 40.000 Euro. Ein Sparbuch, eine (hoch belastete) Eigentumswohnung, ein fast neuer Pkw sowie eine Briefmarken- und Münzsammlung gehören dazu.

Mit dem Erbschein geht Dieter K. zur Bank, um sich ein Viertel vom Konto des Onkels zu holen. Doch der Bankmitarbeiter schickt ihn wieder weg: Er könne über seinen Anteil am Sparguthaben nur mit Zustimmung aller Erben verfügen. Also muss Dieter K. zunächst die Unterschriften der – zum Teil weit entfernt wohnenden – Miterben beibringen, bevor er an sein Geld kommt. Die nötigen Unterschriften waren schließlich zu bekommen, da auch die übrigen Erben ihre Anteile haben wollten.

Dann aber begann der Ärger. Was war mit dem Auto des Onkels zu machen? Dieter K. wollte den Wagen gerne für sich nutzen, die übrigen Erben aber auch. Also das Auto verkaufen und den Erlös teilen? Ein Interessent bot 14.000 Euro. Das wollten die Miterben nicht akzeptieren. Basta.

Die Eigentumswohnung des Onkels war vermietet. Der Mieter rügte Mängel an der Heizungsanlage und forderte deren Instandsetzung. Auch hierüber konnte sich Dieter K. mit seinen Miterben nicht verständigen. Schließlich war er das Telefonieren leid und ging zum Rechtsanwalt. Der sagte ihm:

  • Die Heizungsanlage könne er ohne Zustimmung – auf Kosten der Erbengemeinschaft – reparieren lassen, da dies zur Erhaltung der Wohnung nötig war.

  • Das Auto könne zwangsversteigert werden – durch einen öffentlich bestellten Versteigerer. Der Kaufpreis (minus Kosten für die Versteigerung) ginge zu je einem Viertel an die Erben.

  • Die Briefmarkensammlung, die Münzsammlung sowie der gesamte Hausrat könnten ebenfalls per Zwangsversteigerung durch einen öffentlichen Auktionator verwertet werden.

  • Wegen des Verkaufs der Eigentumswohnung müsste beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung eingeleitet werden.

Das alles aber kostet Geld. Hierzu der Anwalt: Hätte der Onkel im Testament eine "Teilungsanordnung" verfügt, wäre allen viel Ärger erspart geblieben. Der Onkel hätte sein Erbe schon vorher "aufteilen" können: jedem der vier Erben die genau bezeichnete Hinterlassenschaft – also das Sparguthaben, das Auto und so weiter. Und er wäre gut beraten gewesen, wenn er dazu einen Anwalt und wegen der Wohnung einen Notar aufgesucht hätte.

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